Seit dem 15. Juni gehören sie fast schon zum Stadtbild vieler deutscher Großstädte und auch im Rhein-Sieg-Kreis sind sie immer häufiger unterwegs: E-Scooter.
Alle ab 14 Jahren dürfen die trendigen Fahrzeuge nutzen. Für E-Scooter braucht man keinen Führerschein und sie müssen nicht zugelassen werden. Pflicht ist allerdings eine gültige Versicherung.
„Neben der wie beim Autofahren geltenden Promillegrenze von 0,5 ‰ gibt es auch Einschränkungen, wo man mit E-Scootern fahren darf“, sagt der Leiter des Straßenverkehrsamtes des Rhein-Sieg-Kreises, Harald Pütz. Innerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit E-Scootern nur auf Radwegen, gemeinsamen Geh- und Radwegen, bei getrennten Geh- und Radwegen im Bereich für Radfahrer, auf Radstreifen oder in Fahrradstraßen fahren. Außerorts darf zusätzlich auf dem Seitenstreifen gefahren werden. Nur wenn diese Möglichkeiten nicht vorhanden sind, darf man mit den E-Rollern auch auf der Fahrbahn und innerhalb von Ortschaften auch in verkehrsberuhigten Bereichen fahren.
Ganz neu ist ein spezielles Verkehrsschild für E-Roller.
„Sind spezielle Bereiche, wie beispielsweise reine Gehwege oder Fußgängerzonen nicht durch dieses Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ gekennzeichnet, sind E-Scooter dort auch Tabu“, so Harald Pütz. „Dabei ist es völlig egal, ob der Motor des E-Rollers eingeschaltet ist, oder nicht“.
Obwohl E-Scooter grundsätzlich auf Radverkehrsflächen gefahren werden müssen, unterscheiden sie sich durch den verbauten Motor doch erheblich von Fahrrädern. Sind Fahrräder beispielsweise von einem Verbot für Kraftfahrzeuge ausgenommen, gilt dieses Verbot für E-Scooter natürlich weiterhin.
Auch für Fahrräder freigegebene Gehwege und Fußgängerzonen dürfen mit E-Scootern nicht genutzt werden. Wer also mit seinem Roller in die Fußgängerzone will, muss schieben. Auch Feld- und Waldwege sind tabu.
Übrigens haben Fußgängerinnen und Fußgänger auf gemeinsamen Geh- und Radwegen immer Vorrang – das heißt: sollte es eng werden, müssen E-Scooter eben warten.
Ein großes Thema sind auch scheinbar „wild“ geparkte Roller. Sie dürfen überall dort abgestellt werden, wo auch Fahrräder geparkt werden können. E-Scooter dürfen also auf Gehwegen stehen, solange sie Fußgängerinnen oder Fußgängern beziehungsweise Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern nicht den Weg versperren. Logisch dürfte sein, dass auch Rettungswegen frei bleiben müssen.
Für E-Roller gilt also, was für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer gilt: wenn sich alle an die geltenden Regeln halten, steht einem verkehrssicheren Miteinander nichts im Wege.
Quelle Rhein-Sieg Kreis (db)