Das ehemalige Penaten-Gelände in Bad Honnef darf nicht mit einem Supermarkt bebaut werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit heute den Beteiligten bekanntgegebenem Urteil entschieden und damit der Klage einer Nachbarin stattgegeben.
Die Nachbarin hatte gegen Baugenehmigungen für einen Supermarkt, einen Getränkemarkt und zwei Wohngebäude mit mehr als 120 Wohnungen geklagt, die ein Investor auf dem ehemaligen Werksgelände des Kosmetik-Herstellers Penaten errichten will. Nach dessen Schließung war das Gelände unter anderem mit einer Wohnsiedlung und einem Gesundheitszentrum bebaut worden. Die nun umstrittenen Flächen waren als einzige noch unbebaut geblieben.
Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen, dass sämtliche für das Gebiet aufgestellten Bebauungspläne wegen formeller und inhaltlicher Fehler unwirksam seien. Zudem beeinträchtige das Vorhaben den Denkmalwert ihres Hauses.
Das Gericht ist dem nur teilweise gefolgt, hat der Klage aber im Ergebnis stattgegeben. Unwirksam sei lediglich die letzte Änderung des Bebauungsplans, der für die fraglichen Flächen u. a. die Bebauung mit großflächigem Einzelhandel, also Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von über 800 Quadratmetern, vorsieht. Es sei der Stadt Bad Honnef auch nicht gelungen, die Fehler, die zu der Unwirksamkeit geführt hätten, in einem Ende 2019 / Anfang 2020 durchgeführten ergänzenden Verfahren zu beheben. Nach der deshalb maßgeblichen vorherigen Fassung des Bebauungsplans sei die Errichtung eines großflächigen Supermarktes nicht zulässig.
Mit weiteren Urteilen hat das Gericht die Klagen einer anderen Nachbarin abgewiesen, die im Wesentlichen vorgetragen hatte, das Vorhaben werde sie durch den zu erwartenden Lärm und Verkehr sowie dessen „erdrückende Wirkung“ in unzumutbarer Weise beeinträchtigen. Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat die Klagen u. a. mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin mit ihren Einwendungen aufgrund eines 2011 gegenüber dem Voreigentümer des Penaten-Geländes erteilten Vorbescheids ausgeschlossen sei.
Gegen die Urteile kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Az.: 8 K 336/19, 8 K 3507/18 u. a.
Quelle: Verwaltungsgericht Köln