Hanfhaltige Lebensmittel finden sich immer öfter in Super- und Getränkemärkten, Bio-Läden, Drogerien, Apotheken oder in Online-Shops. Es werden z.B. Hanf-Nudeln, Hanf-Brotaufstriche, Hanf-Kaugummis oder Hanf-Teemischungen angeboten. Manche dieser Produkte können mit Cannabidiol (CBD) angereichert sein, CBD ist dann als Nahrungsergänzungsmittel, zum Beispiel in hanfhaltigen Speiseölen, hinzugegeben.
Bei Cannabidiol handelt es sich, neben Tetrahydrocannabinol (THC), um einen Hauptvertreter der Cannabinoide in der Hanfpflanze. Im Gegensatz zu THC wird CBD hingegen keine psychoaktive und berauschende Wirkung zugeschrieben.
CBD wird im „Novel Food Katalog“ der Europäischen Kommission unter dem Eintrag „Cannabinoids“ als neuartig beurteilt und bedarf einer Zulassung nach der Novel-Food-Verordnung. Da diese noch nicht erfolgt ist, sind Erzeugnisse mit CBD als Bestandteil bislang nicht verkehrsfähig.
Der Rhein-Sieg-Kreis hat daher das Inverkehrbringen dieser Produkte per Allgemeinverfügung untersagt. Laut Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt dürfen diese Produkte in einem Geschäft oder über das Internet nicht gehandelt und verkauft werden. Die Untersagung gilt für alle ansässigen Unternehmen im Kreisgebiet, die CBD-haltige Lebensmittel, insbesondere Nahrungsergänzungsmittel, vertreiben. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes werden dazu Kontrollen durchführen.
Die Allgemeinverfügung des Rhein-Sieg-Kreises finden Sie hier: https://www.rhein-sieg-kreis.de/cannabidiol
Quelle: Rhein-Sieg-Kreis (an)
15.10.2020/423