BESCHLUSS
TOP Bekämpfung der SARS-Cov2-Pandemie
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 28. Oktober einschneidende und befristete Maßnahmen für den November beschlossen, um die erheblich angestiegenen Corona-Infektionszahlen in Deutschland einzudämmen und damit auch schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle zu verhindern. Damit sollte zudem eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert werden, denn Krankenhäuser kommen vor allem auf den Intensivstationen durch die steigenden Zahlen schwererkrankter Corona-Patienten an Grenzen.
Am 16. November wurde bei einer weiteren Videokonferenz der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vereinbart, am 25. November vor dem Hintergrund weiterer Erkenntnisse konkrete Schlussfolgerungen zu ziehen und weitergehende Vereinbarungen für die Wintermonate vorzustellen.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sind dankbar für die große Solidarität und das besonnene Verhalten der Bürgerinnen und Bürger, die diesen Weg bisher gemeinschaftlich und unter großer Rücksichtnahme mitgegangen sind, trotz der damit verbundenen tiefen Einschnitte im alltäglichen Leben. Durch diese Einsatzbereitschaft und Eigenverantwortung und das Vertrauen in die Maßnahmen ist bislang viel erreicht worden.
Die getroffenen Maßnahmen zeigen inzwischen erste Wirkung. Zwar ist die Anzahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle weiter angestiegen, aber die exponentielle Anstiegskurve konnte abgeflacht werden. Das ist ein Erfolg, denn es zeigt, dass die getroffenen Maßnahmen greifen. In vielen Teilen unseres Landes stagniert der Anstieg der 7-Tage-Inzidenz oder ist teilweise sogar bereits rückläufig.
Das Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung hat nach jüngsten Erkenntnissen aus den ermittelten Daten feststellen können, dass durch die Maßnahmen, die nun seit drei
Wochen in Kraft sind, die Kontakte um 40 Prozent reduziert worden sind. Dies hat das exponentielle Wachstum gebremst. Doch auch wenn sich die Zahlen auf hohem Niveau
stabilisieren, kann längst keine Entwarnung gegeben werden. Denn nach wie vor sind die Infektionszahlen vielerorts zu hoch. Die erhoffte Trendwende konnte im November
noch nicht erreicht werden, bisher ist lediglich ein „Seitwärtstrend“ zu beobachten. Am 20. November verzeichnete das Robert-Koch-Institut (RKI) für Deutschland einen neuen Höchstwert: 23.648 Neuinfektionen wurden von den Gesundheitsämtern binnen 24 Stunden an das RKI gemeldet. Damit ist das eigentliche Ziel einer deutlichen Reduktion der Neuinfektionen bisher nicht erreicht.
Vor diesem Hintergrund können die am 28. Oktober getroffenen Maßnahmen noch nicht aufgehoben werden. Ein Wert von 50 Infektionen pro 100 000 Einwohnern, der
zudem auch eine Kontaktverfolgung gewährleistet, ist noch nicht erreicht und gilt weiterhin wie in §28a InfSchG vorgesehen als Orientierungsmarke bei Entscheidungen für Lockerungen. Für die Beurteilung aller Aspekte der Pandemie werden weitere Indikatoren zur Überlastung des Gesundheitssystems sowie solche, die zusätzliche Aussagen insbesondere zur Infektionsdynamik ermöglichen, wie der R-Wert oder die Verdopplungszeit, herangezogen.
Es ist daher weiterhin dringend erforderlich, alle nicht notwendigen Kontakte unbedingt zu vermeiden und dort, wo Begegnungen stattfinden, die AHA+AL Regeln (Abstand,
Hygienemaßnahmen, Alltagsmasken, CoronaWarnApp, Lüften) stets einzuhalten.
Bund und Länder sind sich darüber einig, dass der Präsenzunterricht an Schulen bei diesen Entscheidungen weiterhin höchste Priorität hat. Das Recht auf Bildung kann am
besten durch Lernen und Lehren in Präsenz gewährleistet werden. Das gilt für die Jüngeren, die noch wenig Schul- und Lernerfahrung haben, genauso wie für ältere Schülerinnen und Schüler, die in Kürze ihre Abschlüsse absolvieren. Schule ist ein Ort des Lernens, aber auch ein Ort des sozialen Miteinanders. Bund und Länder wollen
deshalb so lange wie möglich am Unterricht vor Ort festhalten und haben gleichzeitig den Infektions- und Gesundheitsschutz im Blick. Andere Unterrichtsmodelle
insbesondere für ältere Schülerinnen und Schüler sind anzuwenden, wenn das regionale Infektionsgeschehen beziehungsweise das Infektionsgeschehen vor Ort das
gebietet.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten vor dem Hintergrund der kommenden Advents- und Weihnachtszeit die
Bürgerinnen und Bürger, auch noch über den November hinaus die Schutzmaßnahmen solidarisch mitzutragen, um die Pandemie weiter einzudämmen und die Gesundheit
und das Leben der Mitmenschen zu schützen. Sie sind sich bewusst, dass die Einschränkungen in Kultur, Freizeit, Gesellschaft, Wirtschaft, Tourismus und im privaten Bereich für die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland gravierend sind. Um Kontakte auch weiterhin zu reduzieren, sind sie aber unausweichlich. Alle Beteiligten wissen, dass sie den Bürgerinnen und Bürgern mit diesen Maßnahmen viel abverlangen – privat, sozial und beruflich – und dass Disziplin und Geduld in diesem Winter auf eine harte Probe gestellt werden.
Die Einschränkungen werden befristet und abhängig vom Infektionsgeschehen sein.
Der gezielte Einsatz von Schnelltests und der hoffentlich bald zur Verfügung stehende Impfstoff geben zudem Hoffnung und Zuversicht auf eine Normalisierung.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder fassen folgenden Beschluss:
1. Da deutschlandweit noch nicht das notwendige Niveau erreicht wurde, um dauerhaft eine Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden sowie eine vollständige Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten, bedarf es einer erneuten gemeinsamen Kraftanstrengung. Alle Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgerufen, jeden nicht notwendigen Kontakt zu vermeiden und möglichst zu Hause zu bleiben. Auch alle nicht zwingend erforderlichen beruflichen und privaten Reisen, insbesondere touristische Reisen auch ins Ausland unter anderem in Hinblick auf die Skisaison sind zu vermeiden. Die Bundesregierung wird gebeten, auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass bis zum 10. Januar Skitourismus nicht zugelassen wird.
Zur weiteren Vermeidung von Kontakten werden die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gebeten, unbürokratisch Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen.
Die am 28.Oktober 2020 für November auf der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder beschlossenen Maßnahmen werden bis zum 20. Dezember 2020 bundesweit verlängert. Die auf Grund dieses Beschlusses geschlossenen Betriebe und Einrichtungen bleiben damit zunächst weiterhin geschlossen. Insbesondere die Gastronomie bleibt weiterhin geschlossen und Übernachtungsangebote im Inland werden weiter nur für notwendige und ausdrücklich nicht für touristische Zwecke zur Verfügung gestellt. Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet. Die Maskenpflicht wird erweitert und gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen.
Die Bevölkerung wird aufgerufen, die Weihnachtseinkäufe möglichst auch unter der Woche zu tätigen.
Generell gilt, dass sich in einer Einrichtung a) mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche, b) mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche befindet. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen.
Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu unnötigen Schlangenbildungen kommt.
Wirtschaft und Arbeitswelt werden aufgefordert, die Schutz- und Hygieneregeln einzuhalten.
Mit der Verlängerung der bestehenden Maßnahmen soll bis zum 20. Dezember 2020 eine bundesweit signifikante Verbesserung und Entlastung bei relevanten Indikatoren (R-Wert, Intensivkapazitäten, Gesundungsrate und Inzidenz) erreicht werden.
Bund und Länder gehen davon aus, dass wegen des hohen Infektionsgeschehens umfassende Beschränkungen bis Anfang Januar (insbesondere im Bereich Gastronomie und Hotels) erforderlich sein werden. Sie werden vor Weihnachten eine weitere Überprüfung und Bewertung vornehmen.
Um auf besondere regionale Situationen angemessen reagieren zu können, haben Länder bei einer Inzidenz von deutlich unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen in sieben aufeinander folgenden Tagen und einer sinkenden Tendenz der Inzidenz die Möglichkeit, hiervon abzuweichen.
Dies gilt, sofern andere relevante Indikatoren, wie zum Beispiel die Auslastung der Intensivkapazitäten und die Handlungsfähigkeit des Öffentlichen Gesundheitsdiensts dem nicht entgegenstehen.
Bund und Länder werden im Zuge der konkreten Umsetzung der Maßnahmen in Verordnungen jeweils die aktuelle Entwicklung bewerten. Dieses Verfahren der Überprüfung der Inzidenzwerte und der Anwendung gegebenenfalls notwendiger entsprechender Eindämmungsmaßnahmen soll in den Wintermonaten fortgeführt werden.
Bund und Länder betonen, dass gemäß der Hotspotstrategie in allen Hotspots ab einer Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sofort ein konsequentes Beschränkungskonzept umgesetzt werden muss. Bei weiter steigendem Infektionsgeschehen sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Bei besonders extremen Infektionslagen mit einer Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche und diffusem Infektionsgeschehen sollen die umfassenden allgemeinen Maßnahmen nochmals erweitert werden, um kurzfristig eine deutliche Absenkung des Infektionsgeschehens zu erreichen.
2. Neben der Notwendigkeit einer erneuten gemeinsamen Kraftanstrengung, um ein entsprechendes Niveau bei der Entwicklung der Infektionszahlen zu erreichen, bedarf es angesichts der besonderen Herausforderung in den Wintermonaten spezieller Maßnahmen. Daher werden zur mittelfristigen Absicherung einer Reduzierung des Infektionsgeschehens ab 01. Dezember 2020 weitere Maßnahmen für erforderlich gehalten. Diese werden von den Ländern umgesetzt und ggf. entsprechend verlängert. Das Verfahren der Überprüfung der Inzidenzwerte und der Anwendung gegebenenfalls notwendiger entsprechender Eindämmungsmaßnahmen soll in den Wintermonaten fortgeführt werden.
(1) Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.1
(2) Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel. Darüber hinaus gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten, so auch an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden.
(3) In Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen; dies gilt nicht am Platz, sofern ein Abstand von 1,5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann.
(4) Hochschulen und Universitäten sollen grundsätzlich (mit Ausnahme insbesondere von Labortätigkeiten, Praktika, praktischen und künstlerischen Ausbildungsabschnitten und Prüfungen) auf digitale Lehre umstellen.
Diese Maßnahmen werden im Rahmen künftiger Konferenzen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder regelmäßig bewertet.
Bund und Länder sorgen im Rahmen einer geneinsamen Kommunikationsstrategie für die Transparenz der geltenden Regelungen sowie ihren konsequenten Vollzug und die Sanktionierung von Verstößen im Rahmen der entsprechenden Verordnungen.
3. Die Weihnachtstage sind mit Blick auf die Regelungen zu Kontaktbeschränkungen gesondert zu betrachten. Deshalb können die Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen für den Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis längstens 01. Januar 2021 wie folgt erweitert werden:
Treffen im engsten Familien- oder Freundeskreis sind möglich bis maximal 10 Personen insgesamt. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.2
Mit dieser Regelung sollen Weihnachten und andere zum Jahresende stattfindende Feierlichkeiten auch in diesem besonderen Jahr als Feste im Kreise von Familie und Freunden, wenn auch im kleineren Rahmen, möglich sein. Denn diese Tage sind für den familiären und gesellschaftlichen Zusammenhalt besonders wichtig. Dennoch ist es wichtig, dass wir die Gefahr von Covid19-Infektionen im Umfeld dieser Begegnungen so gering wie möglich halten. Dazu ist es sinnvoll, wo immer möglich, vor familiären Begegnungen insbesondere mit älteren Familienmitgliedern fünf bis sieben Tage die Kontakte auf wirklich notwendigste zu reduzieren. Dazu gehört der weitgehende Verzicht auf private Treffen, Reisen und nicht erforderliche Begegnungen im öffentlichen Raum und ggf. vorgezogenen Weihnachtsurlaub oder Homeoffice (Schutzwoche). Bei Erkältungssymptomen vor Weihnachten sollen die bestehenden Testmöglichkeiten3genutzt werden, um die Begegnungen zur Weihnachtszeit so sicher wie möglich zu machen. Dies wird durch bundesweit auf den 19.12.2020 vorgezogene Weihnachtsferien unterstützt
Wir appellieren an die Bürgerinnen und Bürger, diese Maßnahme individuell für sich selbst zu prüfen und im Interesse und zum Schutz der Menschen, die man zu Weihnachten treffen möchte, umzusetzen.
Bund und Länder werden das Gespräch mit den Religionsgemeinschaften suchen, um möglichst Vereinbarungen für Gottesdienste und andere religiöse Zusammenkünfte mit dem Ziel einer Kontaktreduzierung zu treffen. Religiöse Zusammenkünfte mit Großveranstaltungscharakter müssen vermieden werden.
4. Zum Jahreswechsel 2020/2021 wird empfohlen, auf Silvesterfeuerwerk zu verzichten. Auf belebten Plätzen und Straßen wird die Verwendung von Pyrotechnik untersagt, um größere Gruppenbildungen zu vermeiden. Die örtlich zuständigen Behörden bestimmen die betroffenen Plätze und Straßen. Öffentlich veranstaltete Feuerwerke sind untersagt. 5
5. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office- Lösungen vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.
6. Wenn Länder im Einklang mit den Festlegungen der Ziffer 1 schrittweise Öffnungen vornehmen wollen, weil sie eine Inzidenz von deutlich weniger als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen und eine sinkende Tendenz aufweisen, orientieren sie sich an den gemeinsamen allgemein geltenden Schutzmaßnahmen. Maßstab für mögliche Öffnungsschritte sind eine Beibehaltung der Regelungen zur Kontaktvermeidung, die Vermeidung von geschlossenen Räumen mit schlechter Lüftung, die Vermeidung von Gruppen und Gedrängesituationen mit vielen Menschen an einem Ort, die Vermeidung von engem Kontakt mit anderen Menschen ohne Abstand und durchgängiges Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung sowie die Sicherstellung einer digital gestütztenKontakt-Nachverfolgbarkeit durch verbindliche Reservierung (online oder telefonisch) mit Erfassung der für die Nachverfolgung erforderlichenKontaktdaten, wo möglich feste Zeitfenster und Einlasskontrolle mit personalisierten Zugangsbestätigungen bei Veranstaltungen, aber auch im gastronomischen Bereich. Vorrangig geöffnet werden sollen daher Einrichtungen/ Leistungen, bei denen das durchgängige Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bzw. die Einhaltung von Abstandsregeln sichergestellt ist. Gleiches gilt für Veranstaltungen im Freien; solche haben Vorrang vor denen in geschlossenen Räumen. Beim weiteren Vorgehen ist zu beachten, dass das Infektionsschutzgesetz vorsieht, bei Beschränkungen des Betriebs von Kultureinrichtungen oder von Kulturveranstaltungen der Bedeutung der Kunstfreiheit Rechnung zu tragen. Sobald dies angesichts der Infektionslage möglich ist, sollten daher die Kultureinrichtungen wieder öffnen können. Die Kulturminister werden beauftragt, hierfür eine Strategie zu erarbeiten, die den notwendigen Vorlauf und hinreichende Planungssicherheit gewährleistet.
7. Das Offenhalten von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen hat höchste Bedeutung. Kinderbetreuungseinrichtungen (Kitas, Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagespflege, Horte etc.) und Schulen bleiben geöffnet. Im Schulbereich gilt in Regionen mit einer Inzidenz von deutlich mehr als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner auf dem Schulgelände aller Schulen dort, wo der Abstand nicht eingehalten wird/ im Unterricht in weiterführenden Schulen ab Klasse 7 für alle Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung. Schulen ohne Infektionsgeschehen können hiervon ausgenommen werden. Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Grundschulen und Klassen 5 und 6 kann eingeführt werden. Bei einen Infektionsgeschehen mit einer Inzidenz oberhalb von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern pro Woche sollen darüber hinaus weitergehende Maßnahmen für die Unterrichtsgestaltung in den älteren Jahrgängen ab Jahrgangsstufe 8 (außer Abschlussklassen) schulspezifisch umgesetzt werden, welche die Umsetzung der AHA+L Regeln besser gewährleisten, beispielsweise Hybrid- bzw. Wechselunterricht.
Schülerfahrten und internationaler Austausch bleiben grundsätzlich untersagt.
Um die Schülerverkehre zu entzerren, sollen schulorganisatorische Maßnahmen (z.B. Unterrichtsbeginn ggf. auch gestaffelt) ergriffen werden und wo immer möglich zusätzliche Schülerverkehre eingesetzt werden. Die Verkehrsministerkonferenz wird sich damit im Detail befassen.
8. Zur Aufdeckung von Infektionsketten sollen in den Schulen verstärkt Antigen- Schnelltests eingesetzt werden. Zur Sicherung des Schulbetriebs empfiehlt sich eine einheitliche Kontrollstrategie im Schulbereich für Schuljahrgänge mit stabilen Klassenverbänden. Im Kern der Strategie steht eine rückblickende Clusterkontrolle. Die Klarheit und Einfachheit von Entscheidungs- und Handlungskriterien stehen dabei im Vordergrund: Nach der Positivtestung eines Schülers erfolgt eine sofortige Clusterisolation der jeweils vom Gesundheitsamt definierten Gruppe (in der Regel Schulklasse, soweit das Gesundheitsamt keine andere Gruppe definiert hat) zu Hause für zunächst fünf Tage ab dem Diagnosetag des Indexfalls. Wegen des unbestätigten Status der auf Verdacht unter Quarantäne stehenden Klassenmitglieder werden dagegen deren Eltern und andere Haushaltsmitglieder nicht unter Quarantäne gestellt. Nur bei Auftreten von Symptomen tritt eine Haushaltsquarantäne in Kraft. Wegen des zeitlich befristeten und anders strukturierten Kontakts werden auch die Lehrer nicht in die Clusterisolation einbezogen. Lehrern sollte eine niedrigschwellige und symptomgerichtete Diagnostik zur Verfügung gestellt werden. Während der zunächst fünftägigen Quarantänezeit wird die diagnostische Abklärung vorbereitet. Es hat Priorität, die potentiell im Cluster gegebene Infektiosität ohne jede Verzögerung unter Kontrolle zu bringen. Nach fünf Tagen Verdachtsquarantäne erfolgt eine Entscheidungstestung per Antigen-Schnelltest, nach deren Ergebnis die negativ getesteten Schüler wieder zum Unterricht zugelassen werden. Der Unterricht der Klasse kann also ab Tag fünf fortgesetzt werden. Wichtig ist, der Hinweis, dass zu den fünf Tagen auch das Wochenende zählt, es fallen also oft nur drei oder vier Schultage für die Klasse aus. Positiv getestete Schüler werden in dreitägigen Abständen nochmals zur
Wiederzulassung getestet. Der Bund sichert weiterhin größtmögliche Kontingente an Antigenschnelltests für Deutschland und unterstützt darüber hinaus den Aufbau von inländischen Produktionskapazitäten.
9. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sind sich einig, dass die finanzielle Unterstützung des Bundes und der Länder für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen fortgeführt wird. Die Novemberhilfe wird in den Dezember auf Basis der Novemberhilfe verlängert und das Regelwerk der Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst. Diese Hilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie sind für Unternehmen und Beschäftigte essentiell und ein wichtiges Element für die hohe Akzeptanz der notwendigen Schutzmaßnahmen bei den Bürgerinnen und Bürgern. Gleichzeitig sind diese Hilfen mit hohen Kosten für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler verbunden – alleine die Hilfen des Bundes für den November werden einen Umfang von 15 Milliarden Euro haben. Diese Hilfen sollen im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts für den Zeitraum der temporären Schließungen im Dezember durch den Bund fortgeführt werden.
In die entsprechenden Förderprogramme sind ausdrücklich auch Schausteller und Marktkaufleute einzubeziehen. Aufgrund der Dauer der Einschränkungen wurde der Beihilferahmen für einfache pauschale Regelungen von vielen Unternehmen bereits umfassend in Anspruch genommen. Die Bundesregierung wird dazu mit der Europäischen Kommission das Gespräch aufnehmen. Die beihilferechtlichen Fragen werden vom Bund unverzüglich geklärt.
10. Für diejenigen Wirtschaftsbereiche, die absehbar auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen, ohne von Schließungen betroffen zu sein, wird der Bund im Rahmen der Überbrückungshilfe III die Hilfsmaßnahmen bis Mitte 2021 verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern. Dies betrifft insbesondere den Bereich der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, die Soloselbständigen sowie die Reisebranche. Neben den Hilfen für die Unternehmen hat der Bund auch zum Beispiel durch die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes bereits dazu beigetragen, dass auch die sozialen Belange in der Pandemie mit entsprechenden Hilfen adressiert werden.
11. Der Schutz vulnerabler Gruppen ist ein Kernanliegen der Politik. Deshalb wurden für die Krankenhäuser, Pflegeheime und -dienste, Senioren- und Behinderteneinrichtungen besondere Schutzvorkehrungen ergriffen. Der Bund wird für diese vulnerablen Gruppen im Dezember 2020 gegen eine geringe Eigenbeteiligung eine Abgabe von insgesamt 15 FFP2-Masken ermöglichen (rechnerisch eine pro Winterwoche). Im Rahmen der nationalen Teststrategie werden für die einrichtungsbezogenen Testkonzepte ab dem 1.12.2020 je Pflegebedürftigem 30 Schnelltest pro Monat vorgesehen. Je nach Verfügbarkeit wird dieser Anspruch schrittweise erhöht. Wichtig ist, dass auch Bewohner in Einrichtungen zu Weihnachten unter möglichst sicheren Bedingungen Familienbesuch erhalten können.
12. Der Bund ist aufgefordert, im Rahmen einer Anpassung der Teststrategie einen noch umfassenderen und niederschwelligeren Einsatz von SARSCoV2 Schnelltests vorzusehen und die Testverordnung ggf. entsprechend zu ändern.
13. Wirksame Impfstoffe sind für die Bewältigung der Pandemie von zentraler Bedeutung. Bei bestmöglichem Verlauf kann mit ersten Lieferungen von Impfstoffen noch im Dezember 2020 gerechnet werden. Zur Vorbereitung schaffen die Länder rechtzeitig Impfzentren und -strukturen. Der Bund ist bereit, die Länder im Rahmen seiner möglichkeiten hierbei auch personell zu unterstützen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) erarbeitet im Auftrag des Bundes standardisierte Module zur telefonischen und digitalen Terminvereinbarung für alle Impfzentren einschließlich mobiler Impfteams und stellt den Ländern diese zur Verfügung. Die GMK und der Bundesminister für
Gesundheit stimmen sich eng ab, dies gilt auch für Fragen der Impfaufklärung und Haftung. Zudem haben sie vereinbart, dass der Bund ein elektronisches Verfahren zur Ermittlung von Impfquoten und für Post-Marketing Studien (im Rahmen der Arzneimittelsicherheit) erarbeitet und zur Verfügung stellt.
14. Der Bund wird im Rahmen der „Sozialgarantie 2021“ die Sozialversicherungsbeiträge bei maximal 40 Prozent stabilisieren, indem er darüber hinausgehende Finanzbedarfe aus dem Bundeshaushalt jedenfalls bis zum Jahr 2021 deckt. In diesem Rahmen wird er prüfen, wie eine steuerfinanzierte Stabilisierung der GKV-Beiträge sowie KSK-Beiträge vor dem Hintergrund der hohen Corona-bedingten Mehrkosten aussehen könnte.
15. Bundestag und Bundesrat haben mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz am 18. November eine wirtschaftliche Absicherung für Krankenhäuser, die planbare Operationen und Behandlungen verschieben, um intensivmedizinische Kapazitäten für die Behandlung von COVID19-Patienten bereit zu halten,beschlossen. Das 3. Bevölkerungsschutzgesetz sieht vor, dass das Bundesministerium für Gesundheit durch Verordnung die Regelungen des Gesetzes an die Entwicklung anpassen kann. Das Bundesministerium für
Gesundheit wird mit dem nach §24 KHG gebildeten Beirat und den Gesundheitsministerinnen und -ministern der Länder zeitnah eine erste Bestandsaufnahme machen und ggf. per Verordnung Anpassungen vornehmen.
16. Mit den nunmehr in größerer Zahl zur Verfügung stehenden Antigen-Schnelltests ist eine testgestützte Verkürzung der Quarantänezeit möglich. Bund und Länder kommen daher überein, das Zeitintervall der häuslichen Quarantäne grundsätzlich einheitlich auf im Regelfall 10 Tage festzulegen. Eine kürzere Quarantänezeit entlastet die betroffenen Bürgerinnen und Bürger und die Gesundheitsämter und mildert die wirtschaftlichen Folgen von Quarantäneanordnungen für den Einzelnen und für die Volkswirtschaft. Die GMK strebt daher in Übereinstimmung mit dem RKI an, ab dem 01.12.2020 die Quarantäne-Zeit von Kontaktpersonen – unter der Bedingung eines negativen Testergebnisses (Antigen-Schnelltest) – von 14 auf zehn Tage zu verkürzen.
Dies begrüßen Bund und Länder ausdrücklich. Die fachlichen Empfehlungen und Flussdiagramme des RKI für den Öffentlichen Gesundheitsdienst / die Gesundheitsämter werden dementsprechend angepasst. Im Übrigen weisen Bund und Länder darauf hin, dass eine Kontaktperson, die selbst bereits durch Test bestätigt mit SARS-CoV-2 infiziert war, nicht erneut in Quarantäne muss. Dies ist und bleibt die aktuell gültige Empfehlung des RKI.
17. Seit Beginn wird die Corona-Warn-App (CWA), wie üblich bei softwarebasierten Technologien, kontinuierlich weiterentwickelt, zuletzt mit der optionalen Symptomerfassung und der europäischen Interoperabilität. In den kommenden sechs Wochen wird die CWA drei weitere Updates erhalten. Dadurch werden der Warnprozess vereinfacht sowie automatische Erinnerungen nach Positivtestung an eine noch nicht erfolgte Warnung der eigenen Kontaktpersonen implementiert, ein Mini-Dashboard mit aktuellen Informationen zum Infektionsverlauf integriert, die Messgenauigkeit durch die Umstellung auf die neue Schnittstelle von google/apple verbessert sowie die Intervalle für die Benachrichtigung über eine Warnung erheblich reduziert. Weitere Umsetzungen, wie die Einbindung eines Kontakttagebuchs und einer digitalen Anmeldefunktion für Gaststätten und bei Veranstaltungen, werden aktuell geprüft und sollen in 2021 zügig umgesetzt werden. In einem gemeinsamen Gespräch von Ministerpräsidenten und
Bundesministern mit den Entwicklern der CWA sowie dem BfDI, dem BSI und beteiligten Wissenschaftlern wird im Dezember über weitere Umsetzungsmöglichkeiten beraten. Dazu gehören auch mögliche Funktionen, bei denen optional zusätzliche Daten hinterlegt werden können, um die Nachvollziehbarkeit und Austausch mit den Gesundheitsbehörden zu verbessern.
Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder rufen dazu auf, die CWA gerade in diesen Zeiten runterzuladen und aktiv zu nutzen. Alle Nutzerinnen und Nutzer, die positiv auf Corona getestet werden, können durch das Absetzen einer anonymen Warnung via CWA helfen diese Pandemie kontrollierbarer zu machen.
18. Für den Bahnverkehr gilt, den Reisenden, die trotz Einschränkungen reisen müssen, ein zuverlässiges Angebot mit der Möglichkeit, viel Abstand zu halten, anzubieten – unter Einhaltung der im April beschlossenen Verhaltensregeln sowie Gesundheitsschutzkonzepten. Die Maskenkontrollen werden weiter verstärkt, so dass täglich weit mehr Fernzüge kontrolliert werden. Die Deutsche Bahn wird im Fernverkehr zusätzliche Maßnahmen in der Corona Pandemie ergreifen. Die Sitzplatzkapazität wird deutlich um über 20 Mio.
Platzkilometer pro Tag erhöht, um noch mehr Abstand zwischen den Reisenden zu ermöglichen. Die Reservierbarkeit der Sitzplätze wird parallel dazu beschränkt.
Quelle: Bundespresseamt
25.11.2020