Gleich mehrere unter dem Einfluss von Alkohol stehende Verkehrsteilnehmer stoppten Polizeibeamte der Wache Ramersdorf am Pfingstwochenende:
Seinen Führerschein musste in der Nacht zu Samstag (22.05.2021) ein 23-jähriger Autofahrer abgeben. Er war um 02:10 Uhr einer Polizeistreife aufgefallen, weil er mit seinem Pkw mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit auf der B 42 zwischen Bad Honnef und Königswinter unterwegs war. Da er zudem in deutlichen Schlangenlinien fuhr, wurde er von den Beamten angehalten. Bei der Kontrolle ergab ein Alkoholtest einen Wert von rund 1,3 Promille. Dem jungen Fahrer wurde durch einen Arzt auf der Wache im Polizeipräsidium eine Blutprobe entnommen.
In der Nacht zu Sonntag (23.05.2021) gegen 03:50 Uhr stoppte eine Streifenwagenbesatzung auf dem Kastenweg in Bonn-Beuel die Fahrt eines 26-Jährigen, der auf einem E-Scooter unterwegs war. Der Mann schien unter Alkoholeinfluss zu stehen. Ein gerichtsverwertbarer Alkoholtest auf der Wache ergab schließlich einen Wert von 0,66 Promille. Gegen ihn wurde eine Ordnungswidrigkeiten-Anzeige gefertigt. Ihm drohen ein Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot.
Am Sonntagabend bemerkten Polizeibeamte während der Streifenfahrt gegen 19:50 Uhr auf der Königswinterer Straße ein Auto, dessen TÜV-Termin deutlich überschritten war. Bei der Kontrolle des Fahrzeuges bemerkten die Beamten Alkoholgeruch in der Atemluft des 40-jährigen Fahrers. Der Fahrzeugführer musste die Polizisten auf die Wache begleiten, wo ein gerichtsverwertbarer Alkoholtest einen Wert von 0,68 Promille ergab. Außerdem stellte sich heraus, dass der Mann seit acht Jahren nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Gegen ihn wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Promillegrenzen für Kraftfahrzeuge:
Wer mit 0,5 – 1,09 Promille ein Kraftfahrzeug führt und dabei keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid. Das heißt in aller Regel: 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg.
Eine Straftat liegt immer dann vor, wenn der Kraftfahrzeugführer trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr fährt. Auf Ausfallerscheinungen kommt es dabei nicht an.
Aber auch bei geringeren Promillewerten ab etwa 0,3 Promille liegt nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat vor, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen (z.B. Schlangenlinienfahrt, alkoholtypischer Unfall) festgestellt werden. In diesen Fällen droht eine Geldstrafe, bei Wiederholungstätern sogar eine Freiheitsstrafe. Die Fahrerlaubnis wird in der Regel mindestens sechs Monate entzogen. Wird aufgrund des Alkohols ein Unfall verursacht sind es mindestens 12 Monate.
Ein absolutes Alkoholverbot besteht für Fahranfänger und junge Fahrer. Wer in der Probezeit oder unter 21 Jahre alt ist und unter der Wirkung von Alkohol fährt, muss 250 Euro Geldbuße zahlen und erhält einen Punkt in Flensburg. Zudem wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar verlangt und die Probezeit von zwei auf vier Jahre verlängert.
Quelle: Polizei NRW Bonn (ots)
25.05.2021