Inzidenzstufe 1 im Rhein-Sieg-Kreis – Ab Freitag greifen weitere Öffnungsschritte auch in Bad Honnef

(c) Thomas Scheben

Ab Freitag, 4. Juni 2021, gilt für den Rhein-Sieg-Kreis offiziell die niedrigste Inzidenzstufe, die so genannte Inzidenzstufe 1, die bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz unter 35 zum Zuge kommt. Das hat das Land NRW heute in der offiziellen Übersicht der Inzidenzstufen festgestellt.

Die vergangene Woche in Kraft getretene Corona-Schutzverordnung sieht stufenweise Öffnungen für eine 7-Tages-Inzidenz unter 100, unter 50 sowie unter 35 vor. Bedingung ist, dass Kreise und kreisfreie Städte an fünf aufeinander folgenden Werktagen den jeweiligen Schwellenwert unterschreiten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, greifen die Regelungen der niedrigeren Inzidenzstufe ab dem übernächsten Tag. Der Rhein-Sieg-Kreis hat am 28. Mai 2021 (Freitag) erstmals bei der 7-Tages-Inzidenz die Voraussetzungen für die Stufe 1 erfüllt und bewegt sich somit heute den fünften Werktag in Folge unterhalb des definierten Grenzwertes von 35,1.

 Übrigens: Sollte die 7-Tages-Inzidenz an drei Tagen in Folge die 35er-Marke überschreiten, würden für den Rhein-Sieg-Kreis ab dem übernächsten Tag wieder die Regelungen der Inzidenzstufe 2 gelten (7-Tages-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50). Gleiches gilt für eine mögliche Einordnung in die Inzidenzstufe 3 (7-Tages-Inzidenz von über 50). Anders als bei den Regelungen für Lockerungen stellt das Land bei der Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe nicht auf Werktage, sondern auf Kalendertage ab, auch ein entsprechender Inzidenzwert an einem Sonntag würde daher in die Wertung einfließen.

Welche Lockerungen greifen ab Freitag im Rhein-Sieg-Kreis?

Auch die Inzidenzstufe 1 wird weiterhin durch grundsätzliche Schutzmaßnahmen wie Abstandsregeln, Maskenpflicht und die Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises abgesichert.

 Grundsätzlich gilt: Geimpfte und Genesene (Immunisierte) sind negativ getesteten Personen gleichgestellt, sofern sie nicht typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus oder einer akuten Infektion aufweisen. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht.

Im öffentlichen Raum gilt weiterhin grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern.

Kontaktbeschränkungen

Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt. Zusätzlich dürfen immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen. Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt; auch hier dürfen immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen.

Kommen ausschließlich immunisierte Personen zusammen, gibt es weder eine Begrenzung für die Personenzahl, noch für die Zahl der Haushalte.

 

Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist

Die Sonderregelung für Geschäfte mit einer Größe von über 800 qm fällt weg, das bedeutet, dass unabhängig von der Größe des Geschäftes eine Person pro 10 qm zulässig ist. Click & meet sowie die Testpflicht waren bereits seit der Inzidenzstufe 3 nicht mehr erforderlich.

 

Gastronomie

Hier gelten zunächst die Regelungen der Inzidenzstufe 2 weiter: Die Außengastronomie ist ohne negative Tests erlaubt, sofern nicht andere Vorgaben der Corona-Schutzverordnung wie z.B. die allgemeinen Kontaktbeschränkungen für Treffen im öffentlichen Raum, einen Test erfordern.

Die Innengastronomie darf geöffnet werden, wenn negative Tests vorliegen und eine Platzpflicht gegeben ist. Sollte auch für das Land NRW die Inzidenzstufe 1 gelten (aktuell Inzidenzstufe 3, ab 3. Juni 2021 Inzidenzstufe 2) wäre die Nutzung der Innengastronomie ohne Test möglich.

Außerschulische Bildung

Außerschulische Bildungsangebote sind bei ausreichender Belüftung ohne Maske an einem festen Sitzplatz möglich. Sollte auch für das Land NRW die Inzidenzstufe 1 gelten (aktuell Inzidenzstufe 3, ab 3. Juni 2021 Inzidenzstufe 2), wäre auch innen Präsenzunterricht ohne Test erlaubt.

 Bereits seit der Inzidenzstufe 2 gilt: Bei negativem Testergebnis ist außen und innen auch die Unterschreitung des Mindestabstands möglich, sofern ein Sitzplan mit festen Sitzplätzen vorhanden ist. Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 10 Personen erlaubt, sofern ein negatives Testergebnis vorliegt.

 Kinder-/Jugendarbeit

Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 50 jungen Menschen und ohne Test erlaubt.

Kultur

Veranstaltungen außen und innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 1.000 Personen erlaubt, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorhanden sind.

Der nicht berufsmäßige Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit 30 bzw. 50 Personen (letzteres, wenn in besonders großen Räumen wie z. B. Kirchen geprobt wird) stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt. Es gilt bereits seit der Inzidenzstufe 3: Der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb ist mit Test außen ohne Personenbegrenzung möglich.

Museen usw. können bereits seit der Inzidenzstufe 2 ohne Terminvergabe öffnen.

Sport

Außen und innen ist Kontaktsport mit bis zu 100 Personen möglich, sofern negative Tests vorliegen und Rückverfolgbarkeit gegeben ist. Kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung und ohne Test ist außen bereits seit der Inzidenzstufe 2 möglich.

Sollte auch für das Land NRW die Inzidenzstufe 1 gelten (aktuell Inzidenzstufe 3, ab 3. Juni 2021 Inzidenzstufe 2), wäre der Innensport ohne vorherigen Test möglich.

Innen sind bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer (max. 33 Prozent der Kapazität) erlaubt, sofern negative Tests, ein Sitzplan sowie eine Sitzordnung nach Schachtbrettmuster vorhanden sind.
Außen sind über 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer erlaubt (max. 33 Prozent der Kapazität).

Freizeit

Freibäder dürfen ohne vorherigem Test genutzt werden. Für alle anderen Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze gilt bereits seit der Inzidenzstufe 2: Die Nutzung ist mit negativen Tests und Personenbegrenzung erlaubt.

Bordelle usw. dürfen mit negativen Test und sichergestellter Rückverfolgbarkeit öffnen. Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen können diese Außenbereiche für bis zu 100 Personen öffnen, sofern negative Tests vorliegen und die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Bereits seit der Inzidenzstufe 2 gilt: Wenn für das Land ebenfalls die Inzidenzstufe 2 greift (aktuell Inzidenzstufe 3, ab 3. Juni 2021 Inzidenzstufe 2), ist die Öffnung von Freizeitparks und Spielbanken mit negativen Tests und Personenbegrenzung möglich.

Messen/Märkte

Bereits seit der Inzidenzstufe 2 gilt: Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung sind möglich. Mit negativen Tests sind auch Kirmeselemente zulässig.

Messen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept waren bereits mit der Inzidenzstufe 3 möglich.

Tagungen/Kongresse

Tagungen und Kongresse sind außen und innen mit bis zu 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern möglich, sofern negative Tests vorliegen.

 Beherbergung/Tourismus

Bereits seit der Inzidenzstufe 2 gilt: Die volle gastronomische Versorgung für private Gäste ist erlaubt.

Busreisen ohne Kapazitätsbegrenzung sind möglich, wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Regionen mit einer Inzidenz von unter 35 kommen.

Private Veranstaltungen (ohne Partys)

Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 250 Gästen und innen mit bis zu 100 Gästen sowie negativen Tests und sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig.

Partys

Partys sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen ohne Abstand möglich, sofern negative Tests vorliegen.

Abgrenzung von privaten Veranstaltungen und Partys

Die Abgrenzung von Partys und vergleichbaren Feiern von anderen privaten Veranstaltungen nimmt das Land NRW unter infektiologischen Gesichtspunkten vor. Die strengeren Regeln für Partys gelten nach dem Begleiterlass des Landes zur Coronaschutzverordnung für Veranstaltungen, bei denen nach dem so genannten „typischen Gepräge“ mit der dauerhaften Einhaltung der Mindestabstände und ggf. Maskenpflichten nicht sicher gerechnet werden kann, z.B. weil getanzt wird.

ÖPNV

Hier gilt unabhängig von der Inzidenzstufe:

Fahrgäste im ÖPNV müssen ab 6 Jahren weiterhin grundsätzlich eine Atemschutzmaske tragen. Kinder von 6 bis 13 Jahren sind von dieser Pflicht dann ausgenommen, wenn die Atemschutzmaske aufgrund der Passform „nicht sitzt“ – sie müssen dann eine medizinische Maske (OP-Maske) als Ersatz tragen.

Medizinisch notwendige und sonstige Dienst- und Handwerksleistungen

Hier gilt unabhängig von der Inzidenzstufe:

Dienstleistungen im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinischer Fußpflege, Logopäden, Hebammen etc., Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädische Schuhmachern etc.), die medizinisch notwendig sind oder im Rahmen der Frühförderung erbracht werden, sind weiterhin ohne Negativtest möglich, auch wenn zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske getragen wird.

Sonstige Körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen (v.a. Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) oder körperbezogene Dienstleistungen (z.B. Sonnenstudios) sind zulässig, wobei sowohl Kundinnen und Kunden als auch die Person, die diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, über einen Negativtestnachweis verfügen müssen, wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt. Der Mindestabstand darf nur zwischen der Kundin oder dem Kunden einerseits und der leistungserbringenden Person andererseits unterschritten werden, muss aber zwischen Kundinnen und Kunden untereinander ständig gesichert eingehalten werden.

Anforderungen an die Tests

  • Es muss sich um ein Verfahren handeln, das in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung aufgeführt ist. Dabei handelt es sich um Schnelltests, die vor allem in Bürgertestzentren von medizinischem oder fachkundig geschulten Personal durchgeführt werden oder aber um begleitete Selbsttests, der unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommen wird. Ein Selbsttest ohne fachkundige Aufsicht ist nicht ausreichend.
  • Das negative Ergebnis muss von der Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden; hierbei handelt sich um Stellen, die offiziell zu Testung zugelassen sind (Beispiel: Bürgertestzentren oder Arztpraxen).
  • Die Bestätigung muss mit einem Ausweisdokument vorgelegt werden.
  • Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
  • Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test.
  • Bei Personen, die an einer beaufsichtigten Schultestung in Form einer PCR-Pooltestung teilgenommen haben, gilt als Zeitpunkt der Testung der Zeitpunkt der Ergebnisfeststellung.

Weitere Informationen unter www.rhein-sieg-kreis.de/coronaregeln oder auf der Website des Landes unter www.land.nw/corona. Die für das Land NRW geltende Inzidenzstufe kann täglich unter www.mags.nrw abgerufen werden.

 

Übrigens: Das Land NRW hat die Kontaktadresse corona@nrw.de eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.

 

Quelle: Rhein-Sieg-Kreis (ke)

02.06.2021 – 279