Ab Freitag, 11. Juni 2021, gilt für das Land NRW die niedrigste Inzidenzstufe, die so genannte Inzidenzstufe 1. Das hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW heute in der offiziellen Übersicht der Inzidenzstufen festgestellt.
Die Corona-Schutzverordnung macht verschiedene Öffnungsschritte nicht nur von der Inzidenz des jeweiligen Kreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt abhängig, sondern knüpft sie auch an die für das Land geltende Inzidenzstufe. Daher greifen auch im Rhein-Sieg-Kreis mit dem Inkrafttreten der Inzidenzstufe 1 für NRW ab Freitag weitere Öffnungen. Für den Rhein-Sieg-Kreis selbst gelten bereits seit 4. Juni 2021 die „U35-Regelungen“.
Übrigens: Für die Einordnung des Landes in die verschiedenen Inzidenzstufen gelten die gleichen Regeln wie für die Einordnung der Kreise und kreisfreien Städte – die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt erst, wenn die 7-Tages-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Grenzwert liegt, die Lockerungen greifen dann ab dem übernächsten Tag. Die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe wiederum erfolgt, wenn die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen über dem Schwellenwert liegt.
Welche Lockerungen greifen ab Freitag durch die Landes-Inzidenzstufe 1 im Rhein-Sieg-Kreis?
Gastronomie
Mit der Inzidenzstufe 1 für das Land NRW ist die Nutzung der Innengastronomie ohne den Nachweis eines negativen Tests möglich. Die Platzpflicht und die Vorgaben zu Mindestabständen gelten weiterhin; auch die einfache Rückverfolgbarkeit muss nach wie vor sichergestellt sein.
Außerdem können andere Vorgaben der Corona-Schutzverordnung – wie z.B. die allgemeinen Kontaktbeschränkungen für Treffen im öffentlichen Raum – weiterhin einen Test erfordern. Auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Kundenkontakt besteht unverändert eine Testpflicht.
Außerschulische Bildung
Präsenzunterricht und Prüfungen sind auch innen ohne Test erlaubt.
Kultur
Für Kultureinrichtungen (Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen) entfällt die Personenbegrenzung.
Veranstaltungen außen und innen sind mit bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern wahlweise ohne Mindestabstand oder ohne negativen Test möglich. Auch mit mehr als 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind außen und innen Veranstaltungen zulässig – Voraussetzung sind ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster; außerdem müssen die Mindestabstände eingehalten werden.
Sport
Für die Sportausübung entfällt die Testpflicht: Außen und innen ist Kontaktsport mit bis zu 100 Personen möglich; kontaktfreier Sport ist innen und außen ohne Personenbegrenzung zulässig (die einfache Rückverfolgbarkeit muss sichergestellt sein).
Freizeit
Für alle Bereiche von Spielbanken entfällt für die Besucherinnen und Besucher die Testpflicht.
Was ändert sich darüber hinaus?
Veranstaltungen
Das Land NRW hatte in der vergangenen Woche die Corona-Schutzverordnung um Regelungen für feierliche Zeugnisvergaben bei Abschlussklassen sowie Abschlussfeste von Vorschulkindern erweitert und hat diese Vorgaben in der ab heute (9. Juni 2021) geltenden Fassung noch einmal modifiziert:
Bis einschließlich 11. Juli 2021 sind ausschließlich interne Feste von Schulabgangsklassen oder –jahrgängen außerhalb von Schulanlagen und Schulgebäuden mit negativem Test und einfacher Rückverfolgbarkeit ohne Mindestabstand möglich. Die Verpflichtung zum Tragen von Masken ist mit der aktuellen Anpassung der Verordnung entfallen. Sichergestellt sein muss, dass ausschließlich die Mitglieder der jeweiligen Klasse oder des jeweiligen Jahrgangs teilnehmen. Neu ist, dass auch immunisierte Lehrkräfte teilnehmen können. Die Pflicht, das zuständige Ordnungsamt mindestens zwei Werktage vorher zu informieren, bleibt.
Bis 31. Juli 2021 sind ohne Einhaltung des Mindestabstands bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit Abschlussfeste von Vorschulkindern innerhalb und außerhalb der Einrichtung möglich. Mit dabei sein dürfen mit negativem Test jeweils höchstens zwei erwachsene Begleitpersonen pro Kind, Geschwister sowie Erzieherinnen und Erzieher. Geschwisterkinder bis zum Schuleintritt sind von der Testpflicht ausgenommen. Auch hier gilt die Pflicht, das zuständige Ordnungsamt mindestens zwei Werktage vorher über die Veranstaltung zu informieren.
ÖPNV
In der ab heute (9. Juni 2021) geltenden Fassung der Corona-Schutzverordnung sind Kinder von 6 bis 15 Jahren von der Pflicht ausgenommen, eine Atemschutzmaske zu tragen – sie können stattdessen eine medizinische Maske tragen. Bisher galt die Ausnahme für Kinder von 6 bis 13 Jahren und nur, wenn die Maske aufgrund der Passform „nicht saß“.
Weitere Informationen unter www.rhein-sieg-kreis.de/coronaregeln oder auf der Website des Landes unter www.land.nw/corona. Das Land NRW hat die Kontaktadresse corona@nrw.de eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.
Quelle: Rhein-Sieg-Kreis (ke)
09.06.2021 – 292