Geschädigte Bäume erhöhen das Unfallrisiko für Waldbesucher insbesondere bei Winterstürmen
Die Dürre der Jahre 2018 bis 2020 hat deutliche Spuren im Wald hinterlassen. Viele Bäume sind stark geschädigt und weisen deutliche Zeichen in Form von abgestorbenen Ästen oder Kronenteilen auf. Die abgestorbenen Äste und Baumstämme werden vermehrt von holzzersetzenden Pilzen besiedelt und damit jetzt 2 Jahre nach der großen Dürre immer instabiler. Dies birgt ein erhöhtes Risiko für Waldbesuchende. Vor allem jetzt im Winter, wenn die Zahl der Stürme deutlich zunimmt, kommt es vermehrt vor, dass Bäume umstürzen oder Äste aus der Krone herausbrechen und auf die Waldwege fallen.
Bei windigem Wetter sollte der Wald daher nur mit erhöhter Vorsicht betreten werde. Bei Sturmwarnungen sollte ein Waldbesuch gänzlich vermieden werden. Auch nach einem Sturmereignis ist Vorsicht geboten, denn es können auch noch einige Tage später Äste oder ganze Bäume auf den Weg stürzen. Neben Stürmen gibt es weitere Wetterlagen, bei denen eine erhöhte Gefahrenlage besteht. Dazu zählen beispielsweise Gewitter, Starkregen und Nassschnee.
In diesem Zusammenhang möchte das Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft noch einmal darauf hinweisen, dass das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr geschieht. Dies ist in § 14 Bundeswaldgesetz bzw. § 2 Landesforstgesetz NRW festgelegt.
Astabbrüche, umstürzende Bäume oder nasses Laub auf den Wegen sind sogenannte „wald- und naturtypische Gefahren“, mit denen der Waldbesuchende rechnen muss und die hinzunehmen sind.
Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen laut Gesetz vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen. Im Falle eines Unfalls, ist eine Haftung des Waldeigentümers hier ausgeschlossen.
Dieser Hinweis soll keinesfalls Abschrecken, den Wald als Ort der Erholung aufzusuchen. Vielmehr sollen Waldbesuchende auf das Gefahrenpotential und die allgemeine Rechtslage aufmerksam gemacht werden.
Hintergrundinfo Waldgefahren und Rechtslage
Die Rechtslage
Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung erfolgt immer auf eigene Gefahr! (Gemäß § 2 (1) Landesforstgesetz NRW und § 14 Bundeswaldgesetz).
Sogenannte „wald- und naturtypische Gefahren“, wie z. B. Ast- und Kronenbruch, umstürzende Bäume oder Schlaglöcher in Waldwegen, müssen Waldbesuchende hinnehmen.
Was sind überhaupt sogenannte „waldtypische Gefahren“?
Anders als an öffentlichen Straßen, in Parks oder in Gärten gibt es im Wald keine umfassende Verkehrssicherungspflicht für Bäume. Dies gilt insbesondere für sogenannte „waldtypische Gefahren“, die von lebenden und toten Bäumen, dem Aufwuchs oder dem natürlichen Bodenbestand ausgehen können, wie z. B. Ast- und Kronenbruch, umstürzende Bäume oder Schlaglöcher in Waldwegen. Es liegt immer in der eigenen Verantwortung, beim Waldbesuch selbst auf mögliche Gefahrenquellen, wie zum Beispiel auf herabfallende Äste, auf in Bäumen hängendes Totholz oder auf umstürzende Bäume zu achten.
Unsere Wälder leiden durch den fortschreitenden Klimawandel immer mehr unter Hitze, Dürre, Trockenheit, Stürmen und Borkenkäfer. Daher muss absehbar und häufiger noch als in der Vergangenheit fast überall und immer mit Ast- und Kronenbrüchen oder mit umstürzenden Bäumen gerechnet werden. Vor einem Betreten des Waldes bei Starkregen, Gewitter oder Sturm und vor einem längeren Aufenthalt im Gefahrenbereich von toten Bäumen wird daher ausdrücklich gewarnt.
Wer ist für den Wald eigentlich verkehrssicherungspflichtig?
Aus § 823 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen hat, um Dritte vor Schäden zu bewahren. Es besteht insoweit eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht.
Bezogen auf Waldbesitzende und durch Bäume potenziell verbundene Gefahren gilt die Verkehrssicherungspflicht allerdings nicht uneingeschränkt. Eine umfassende Verkehrssicherungspflicht besteht für Bäume lediglich in Parkflächen, Gärten oder an öffentlichen Straßen, nicht jedoch im Wald oder an Waldwegen. Dies gilt auch dann, wenn die Waldwege besonders hoch frequentiert oder sogar als Premiumwanderwege ausgewiesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 2012 – VI ZR 311/11 –, BGHZ 195, 30-42).
Was sind überhaupt sogenannte „atypische Gefahren“?
Wer den Wald besucht, ist lediglich vor atypischen Gefahren zu schützen. Atypisch sind solche Gefahren, mit deren Auftreten Waldbesuchende gerade nicht rechnen müssen. Sie ergeben sich nicht aus der Natur selbst, sondern aus künstlich geschaffenen Einrichtungen wie z.B. eine Brücke über einen Waldbach.
Haftung im Schadensfall
Das Betreten des Waldes erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 Landesforstgesetz NRW (LFoG NRW) auf eigene Gefahr. Für Schadensfälle, die durch waldtypische Gefahren verursacht werden, besteht daher grundsätzlich keine Haftung. Es obliegt vielmehr denjenigen, die den Wald besuchen, selbst auf mögliche Gefahrenquellen zu achten und diese zu meiden.
Quelle: Stephan Schütte – Forstamtsleiter Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft
03.12.2021