– Seit kurzem gelten – zumindest einige – Insekten bei uns als sogenanntes „neuartiges Lebensmittel“. Dementsprechend ist es legal, wenn Mehlwurm und Co. nicht nur „pur“, sondern auch als Bestandteil verschiedener Waren im Handel angeboten werden. Zum Weltverbrauchertag am 15. März 2023 macht das Lebensmittelüberwachungsamt des Rhein-Sieg-Kreises darauf aufmerksam.
Bereits seit Mai 2021 ist in der EU als erstes Insekt der gelbe Mehlwurm zugelassen. In den folgenden Jahren kamen die Wanderheuschrecke, die Hausgrille und seit dem 26.01.2023 auch die Larven des Getreideschimmelkäfers als sogenannte „Buffalowürmer“ dazu. „Nachdem Sie in der Regel blanchiert wurden, dürfen die Insekten, je nach individueller Zulassung, entweder im Ganzen gefroren, getrocknet oder gemahlen beziehungsweise in pastenartiger Form in den Verkehr gebracht werden“, sagt Dr. Simon Eimer vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt. „Außerdem ist eine Verwendung als Zutat in einem festgelegten Mengenanteil je nach Lebensmittel, wie beispielsweise Nudeln, Fleischersatzprodukten oder Backwaren, zulässig.“
Verbraucherinnen und Verbraucher können erkennen, ob in einem Produkt Insekten enthalten sind. So muss diese Information deutlich erkennbar auf der Verpackung stehen, beispielsweise „Nudeln mit gemahlenen Buffalowürmern“. „In dem für vorverpackte Waren gemäß Lebensmittelinformationsverordnung grundsätzlich vorgeschriebenen Zutatenverzeichnis müssen dann unter anderem auch der lateinische Name und die prozentuale Menge im Gesamterzeugnis angegeben werden“, so Dr. Simon Eimer. Gesondert muss auf dem Etikett auf mögliche Kreuzreaktionen bei bestehenden Allergien auf Krustentiere und Hausstaubmilben hingewiesen werden.
Quelle: Rhein-Sieg-Kreis (db)
06.03.2023 – 069