Die Wetterdienste haben für die kommenden Tage die ersten Vorboten des Winters vorausgesagt. Im Bau- und Betriebshof der Stadt Bad Honnef, der mit Räum- und Streufahrzeugen ausgestattet ist und bei Bedarf auch Handkolonnen einsetzt, ist man auf den Winterdienst vorbereitet. Welche Straße zuerst geräumt oder gestreut wird, bestimmt eine Prioritätenliste: je frequentierter und wichtiger die Straße ist, desto schneller und häufiger wird sie geräumt.
Dass die städtischen Fahrzeuge auf einigen großen und eventuell glatten Straßen kein Streugut verteilen, liegt an klar geregelten Zuständigkeiten, erklärt Philip da Silva Artmann, Fachdienstleiter des städtischen Bau- und Betriebshofs: „Die Schmelztalstraße (L144), die Aegienberger Straße von Rottbitze nach Oberpleis (L143), Teile der Menzenberger Straße, der Linzer Straße, der Hauptstraße, der Mülheimer Straße, die Bundesstraße 42 und andere wichtige Verkehrsadern der Stadt werden durch den Landesbetrieb Straßen.NRW unterhalten, geräumt und gestreut.“
Auch für private Grundstückszufahrten, Bürgersteige oder Parkplätze von Einzelhändlern ist der städtische Bau- und Betriebshof nicht zuständig, betont der Fachdienstleiter.
Durch die Straßenreinigungssatzung der Stadt Bad Honnef ist in § 4 geregelt:
(1) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten; Hydranten und Wasserleitungsschieber sind von Schnee und Eis zu befreien. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, erstreckt sich der Winterdienst auf einen Streifen von 1,50 m längs der Grundstücksgrenze.
(2) Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starkem Gefälle, bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.
(3) In der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalles bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
(4) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
(5) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen, die Hydranten sowie andere Schalt- und Absperrvorrichtungen für öffentliche Versorgungsleitungen sind von Eis- und Schneeablagerungen freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.