Jetzt aber ganz schnell: ab dem 1. März gilt Schonzeit für Hecken und Gebüsche

Büsche Foto: Thomas Scheben

Am 1. März beginnt die alljährliche Schonzeit für Hecken und Gebüsche. Wer vorhat, die Pflanzen in seinem Garten im Frühling stark zurückzuschneiden oder sogar auszumachen, der sollte sich daher beeilen. Denn das ist bis zum 30. September verboten!

Diese Schonzeit ermöglicht den heimischen Vögeln, Insekten, Säugetieren, Reptilien und Amphibien, die Hecken und Büsche zum Schutz aufzusuchen. Dabei dienen ihnen die Gehölze nicht nur als Schlaf- und Ruheplätze, sondern auch zur Aufzucht des Nachwuchses. Die Früchte, Samen, Knospen und Blätter der Pflanzen sind außerdem wertvolles Futter für die Tiere.

Während dieser Zeit sind nur behutsame Form- und Pflegeschnitte erlaubt, wie zum Beispiel das Zurückschneiden der austreibenden Zweige. Ein maßvoller Rückschnitt kann auch erforderlich sein, wenn die Zweige und Blätter in Fußgängerwege oder Fahrbahnen hineinwachsen. Oder wenn an Ein- und Ausfahrten die Sicht auf die Straße oder den Bürgersteig versperrt wird.

„Hecken und Gebüsche sind die Lebensgrundlage für viele Vögel und andere Tiere“, erklärt Rainer Kötterheinrich, Leiter des Amtes für Umwelt- und Naturschutz.  „Auch beim erlaubten behutsamen Form- und Pflegeschnitt sollte immer vorsichtig überprüft werden, ob nicht ein bewohntes Nest im Gezweige verbirgt.“ In dem Fall sollte der Rückschnitt erst nach der Brutzeit erfolgen. Wer aber zum „Kahlschlag“ ansetzt, verstößt gegen das Bundesnaturschutzgesetz und riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.

Weitere Informationen rund um die Schonzeit für Hecken und Gebüsche erhalten Sie beim Amt für Umwelt-und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises unter den Rufnummern 02241 13-3415 oder -2200.

 

Quelle: Rhein-Sieg-Kreis (we)

12.02.2021 -070