In der Nacht vom 31. Oktober auf den 1. November ist es wieder soweit, Kinder und Jugendliche ziehen von Haus zu Haus und fordern „Süßes oder Saures!“. Wer nichts Süßes für die verkleideten Gestalten parat hat, der staunt am nächsten Morgen oft nicht schlecht. Denn dann wurde durch einen „Streich“ das umgesetzt, was der originale englische Spruch „trick or treat“ bedeutet: Wer nichts Süßes gibt, dem wird ein fieser Streich gespielt.
Aus den oft nicht böse gemeinten Streichen wird jedoch allzu oft eine ungewollte Sachbeschädigung. Wer Glibber-Schleim in den Briefkasten gießt oder Rasierschaum auf Türklinken und an Hauswände sprüht, der ist sich meist den möglichen Folgen nicht bewusst.
„Wer zu Halloween mit Zahnpasta das Auto der Nachbarn beschmiert und dabei beschädigt, der muss mit einer Strafe rechnen, auch wenn es nur als Scherz geplant war.“, sagt Harald Schmidt, Geschäftsführer der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes. „Und bei einer ‚Gemeinschädlichen Sachbeschädigung‘ muss sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe gerechnet werden.“, erklärt Schmidt. Darunter fallen zum Beispiel Vandalismus an Parkbänken oder das Demolieren von Haltestellenhäuschen.
Auch wer nur mit dabei ist, bei einer abendlichen Tour durch die Halloween-Nacht und persönlich nichts beschädigt hat, kann unter Umständen wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung haftbar gemacht werden. Das bedeutet in jedem Fall eine Geldstrafe für alle Beteiligten, hinzu kommt noch die Summe der Schadenswiedergutmachung. Zu Halloween also besser die gesamte Energie und Kreativität in die Kostüme und die Dekoration stecken und nicht in Streiche! Sonst wird aus dem als Spaß gedachten Scherz schnell eine bittere Erfahrung.
Sollten Sie Zeuge oder Opfer einer solchen Straftat werden, scheuen Sie sich bitte nicht, den Notruf 110 zu wählen.
Quelle: Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes (ProPK) / Foto : Polizei Rhein-Sieg-Kreis