Corona-Ausnahme im Rathaus: Ratssaal wird für Parteiveranstaltungen zur Verfügung gestellt

Ratssaal -- Foto:© Thomas Scheben

Wie die NRW-Landesregierung mit einem Erlass am 19. März erklärt und in den vergangenen Wochen bestätigt hat, sollen und können am 13. September 2020 die Kommunalwahlen in NRW durchgeführt werden.

Die hierfür notwendigen Aufstellungsversammlungen der Parteien und Wählergruppen stehen angesichts der Coronapandemie und der derzeit geschlossenen Versammlungsstätten vor besonderen Herausforderungen. Bürgermeister Otto Neuhoff und der Krisenstab der Stadt haben daher einstimmig beschlossen, städtische Räumlichkeiten wie z.B. den Ratssaal (bis zu 30 Personen) für die Durchführung von Aufstellungsversammlungen mit überschaubaren Personenzahlen zur Verfügung zu stellen. „Wir befinden uns in einer Ausnahmesituation, der wir mit einer maßvollen Ausnahmeregelung begegnen”, erklärt Otto Neuhoff: „Der Ratssaal ist groß genug, um kleineren Parteien und Wählergruppen, die ihre Aufstellungsversammlungen noch nicht durchführen konnten und derzeit keine anderweitig geeignete Veranstaltungsstätte finden, eine Versammlung unter Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen wie Mindestabstände zu ermöglichen.”

Derzeit laufen im Rathaus sowie bei den Parteien und Wählergruppen die Vorbereitungen für die Durchführung der Kommunalwahlen im September. Die Einteilung der Wahlbezirke durch Wahlausschüsse der Gemeinden ist bereits zum 29. Februar und bei den Landkreisen zum 31. März abgeschlossen worden. Die übliche Praxis, dass Parteien und Wählergruppen anschließend ihre Versammlungen zur Aufstellung der Bewerber/innen durchführen, wird in diesem Jahr durch die Coronapandemie logistisch erschwert. Wenngleich in der Coronapandemie eine Vielzahl von Veranstaltungen nun virtuell stattfinden, teilt das NRW-Innenministerium mit, dass sich die Aufstellungsversammlung „als notwendige Präsenzveranstaltung darstellt, auf die vor der Wahl nicht verzichtet werden kann. Alternativen sind weder erkennbar noch dürften sie rechtlich zulässig sein.” Daher sieht auch die am 27. April aktualisierte Fassung der Coronaschutzverordnung NRW vor, dass trotz eines generellen Versammlungs- und Veranstaltungsverbots jene “Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind,” zulässig bleiben (§ 11 Abs. 2 CoronaSchNRW).

Parteien oder Wählergruppen, die den Ratssaal für die Durchführung ihrer Aufstellungsversammlungen nutzen möchten, wenden sich bitte an Klaus Linnig, Fachdienst Rats- und Bürgermeisterbüro, Tel. 184 111, klaus.linnig@bad-honnef.de.

 

 

Quelle: Thomas Heinemann – Stadt Bad Honnef

27.04.2020, 129