Ab heute (20.5.2020) gibt es viele Änderungen im Corona NRW-Plan

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Ab heute (20. Mai 2020) gilt in NRW die aktualisierte Fassung der Coronaschutzverordnung

Die neuen Regelungen im Überblick

 


Was gilt jetzt für Standesamtliche Trauungen?

Ab 20. Mai 2020 gilt: Standesamtliche Trauungen einschließlich der Zusammenkunft unmittelbar vor dem Ort der Trauung sind auch mit Gästen zulässig, die nicht zur Familie oder zu den Angehörigen von zwei Haushalten gehören. Voraussetzung: Diese Gäste halten einen Mindestabstand von 1,5 Metern ein und vermeiden insbesondere einen direkten Kontakt (Händeschütteln, Umarmen etc.). Unter Beachtung dieser Regelung umfasst die Zulässigkeit sowohl die Trauzeremonie als auch das Zusammentreffen unmittelbar vor dem Ort der Trauung.

Was hat sich beim Tätowieren und Piercen verändert?

Tätowieren und Piercen ist als körpernahe Dienstleistung ab dem 20. Mai 2020 wieder erlaubt – unter Einhaltung von Hygiene- und Infektionsschutzstandards.

Wie verhält es sich nun mit Picknicken und Grillen?

Das Picknicken ist ab dem 20. Mai 2020 im öffentlichen Raum wieder erlaubt – unter Beachtung des Kontaktverbots und des Mindestabstands. Das Grillen im öffentlichen Raum bleibt untersagt.

Was ist der aktuelle Stand bei Musikschulen?

In Musikschulen ist der Unterricht für Gruppen oder Ensembles mit mehr als 6 Teilnehmern untersagt. In atmungsaktiven Fächern (Gesang, Blasinstrumente) ist ein Abstand von 2 Metern zwischen Personen (beim Singen ein Abstand von 3 Metern zwischen Personen und von 6 Metern in Ausstoßrichtung) sowie nur Einzelunterricht zulässig und eine Raumgröße von mindestens zehn Quadratmetern pro Person vorzusehen.

Ist die Maskenpflicht verlängert worden?

Ja, vorerst bis zum 5. Juni 2020.

Dürfen Patienten in Krankenhäusern wieder besucht werden?

Ja. Ab dem 20. Mai 2020 sind Besuche in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen wieder zulässig. Voraussetzung dafür sind individuelle, einrichtungsbezogene Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte, um Patienten, Bewohner und Personal vor dem Coronavirus zu schützen. Es ist maximal ein Besuch pro Tag und Patient von maximal zwei Personen zulässig. Besucher werden registriert und einem Kurzscreening unterzogen. Wenn das Infektionsgeschehen es erfordert, können die Einrichtungen Besuchsverbote für die gesamte Einrichtung oder einzelne Abteilungen erlassen.
Hinweis: Einzelne Krankenhäuser können bereits ab dem 11. Mai 2020 wieder Besuche zulassen, sofern sie dies für angemessen halten und ein entsprechendes Schutzkonzept vorliegt und umgesetzt werden kann.

Ab wann können Freibäder öffnen?

Ab dem 20. Mai 2020 dürfen Freibäder unter strengen Hygieneauflagen wieder öffnen.
Dagegen bleiben Hallenschwimmbäder, Spaßbäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen vorerst geschlossen.

Welche Hygiene- und Abstandsregeln gelten für Freibäder?

Es gelten die Abstandsregeln von 1,5 Metern sowie das Kontaktverbot. Der Zutritt ist beschränkt: Je 10 Quadratmeter Fläche darf sich maximal ein Gast im Freibad aufhalten. Der Betreiber muss erfassen, welche Gäste sich wann im Freibad aufgehalten haben. Ein gastronomisches Angebot ist nur unter Auflagen möglich. Bitte nutzen Sie bevorzugt Einzelumkleiden. Die Nutzung von Duschen ist unter Einhaltung des Mindestabstands zulässig.
Die Details finden sich im entsprechenden Teil der Hygiene- und Infektionsschutzstandards.

Dürfen Naturbäder wieder öffnen?

Ja, genauso wie Freibäder.

Was verändert sich bei den Hotels?

Ab dem 18. Mai 2020 sind touristische Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben wieder möglich. Dies gilt für Personen, die ihren Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder Großbritanniens haben. Es gelten strenge Auflagen z.B. zur Nutzung von Doppelzimmern, für das gastronomische Angebot sowie zur Erfassung der Kontaktdaten der Gäste. Für Mitarbeiter, die direkten Kontakt mit Gästen haben, gilt die Maskenpflicht.
Hinweis: Die Details für Beherbergungsbetriebe finden Sie in den Hygiene- und Infektionsschutzstandards.

Welche Neuregelungen gibt es für Einreisende und Rückreisende?

Nordrhein-Westfalen hat seit 15. Mai 2020 Einreisende und Rückreisende aus EU- und Schengen-assoziierten Staaten (neben EU Island, Norwegen, Liechtenstein und Schweiz) sowie aus Großbritannien von der Pflicht ausgenommen, sich zunächst für zwei Wochen in häusliche Quarantäne zu begeben.

Wie wird das Infektionsgeschehen im Ausland berücksichtigt?

Mit den Änderungen werden nicht nur die Rückkehrer aus der EU und den Schengen-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz sowie aus Großbritannien von den Beschränkungen befreit. Zukünftig wird auch insgesamt das Infektionsgeschehen im Ausland stärker berücksichtigt. So werden auch Rückkehrer aus anderen Staaten dann befreit, wenn das Robert Koch-Institut für diese Staaten feststellt, dass eine Quarantäne entbehrlich ist. Umgekehrt kann eine negative Entwicklung der Pandemie in Mitgliedstaaten der EU und Schengen-Staaten dazu führen, dass es auch in Bezug auf diese Staaten wieder zu Schutzmaßnahmen kommt.

Warum ist die europäische Zusammenarbeit in Zeiten der Corona-Krise wichtig?

Europa war in Nordrhein-Westfalen von Anfang der Corona-Pandemie an Teil der Lösung. In Nordrhein-Westfalen waren die Grenzen zu Belgien und den Niederlanden zu keinem Zeitpunkt geschlossen. In einer ‚Cross-Border Task Force‘ steht die Landesregierung in engem Austausch mit unseren Nachbarn, um gemeinsam gegen die Corona-Pandemie zu kämpfen. Dabei geht es nicht nur um den Informationsaustausch der Behörden und Regierungen, um eine möglichst enge  Abstimmung der jeweiligen Maßnahmen und gegenseitige medizinische Hilfe, sondern auch darum, den Volkswirtschaften wieder auf die Beine zu helfen. Dazu gehört mittelfristig auch, den grenzüberschreitenden Tourismus wieder zu ermöglichen.

Den genauen Wortlaut der Verordnung finden sie  Hier !!

 

Jetzt dürfen wir nicht nachlassen! Weiter Abstand voneinander halten, um uns gegenseitig zu schützen.

 

Quelle: Land NRW

20.05.2020