Planungen zur Neugestaltung der Insel Grafenwerth teilweise rechtswidrig

Das VG Köln hat einem Eilrechtsschutzantrag des Naturschutzverbandes BUND gegen die Neugestaltung der Freianlagen auf der Insel Grafenwerth in Bad Honnef teilweise entsprochen, sodass die Stadt Bad Honnef bis zur endgültigen Klärung in der Hauptsache die Maßnahmen im Bauabschnitt 1 vorläufig umsetzen, in den Bauabschnitten 2 und 3 aber keine Arbeiten mehr durchführen darf.

Auf der Insel Grafenwerth plant die beigeladene Stadt Bad Honnef eine in drei Bauabschnitte unterteilte Neugestaltung der Freianlagen. Der Bauabschnitt 1 umfasst die Nordspitze der Insel. Dort sollen mehrere neue Wege und Spielinseln für Kinder unterschiedlicher Altersgruppen angelegt werden. Der Bauabschnitt 2 beinhaltet Arbeiten an der Promenade am Westufer und sieht u.a. im Bereich des Freibads den Bau einer Sitzstufenanlage am Rheinufer vor. Im Bauabschnitt 3 sollen im Innern der Insel u.a. mehrere Flächen entsiegelt, aber auch einige erstmalig befestigt werden. Eine der neuen Fläche soll für eine Bühne genutzt werden. Die Stadt Bad Honnef begründet ihr Vorhaben mit dem Ziel, durch die neugeschaffenen Anlagen Besucher vom für besonders schützenswert erachteten Südostteil der Insel fernhalten (Besucherlenkung) und die Naherholungsmöglichkeiten auf der Insel verbessern zu wollen. Da die Insel Grafenwerth als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist und die geplante Umgestaltung gegen mehrere Verbote verstößt, die zum Schutz des Gebiets bestehen, bedurfte es für die Umsetzung der Planungen einer naturschutzrechtlichen Befreiung. Gegen diese naturschutzrechtliche Befreiung, die der Rhein-Sieg-Kreis (Antragsgegner) als untere Naturschutzbehörde erteilte, erhob der BUND Klage. Um zu verhindern, dass während des gerichtlichen Klageverfahrens Arbeiten durchgeführt werden, stellte der BUND den vorliegenden Eilantrag.

Das VG Köln hat dem Eilantrag hinsichtlich der Bauabschnitte 2 und 3 stattgegeben.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die im Bauabschnitt 2 geplante Sitzstufenanlage zur Besucherlenkung nicht geeignet. Vom geplanten Standort der Sitzstufenanlage, der von der Stadt Bad Honnef als „Endpunkt der Promenade“ bezeichnet wird, führe der Weg zunächst befestigt weiter nach Süden in den für schützenswert erachteten Teil der Insel. Dieser Weg bleibe bestehen, so dass Besucher von einem Besuch des südlichen Teils der Insel nicht abgehalten werden. Allein durch das Ziel der Verbesserung der Naherholungsmöglichkeiten sei die Sitzstufenanlage nicht gerechtfertigt, weil sie in den besonders empfindlichen und besonders geschützten Uferbereich des Rheins eingreife. Die im Bauabschnitt 3 geplante Fläche für eine Bühne sei rechtswidrig, weil hierdurch ein bestehendes Verbot faktisch ausgeschaltet würde. In dem Landschaftsschutzgebiet seien Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen außerhalb befestigter Flächen verboten. Auf der Insel Grafenwerth habe dieses Verbot zur Folge, dass Veranstaltungen in der Vergangenheit im Einzelfall nur nach Erteilung einer Ausnahme zulässig gewesen seien. Die Planung sehe nun die Schaffung einer genau für solche Veranstaltungen vorgesehenen Fläche vor. Da danach in Zukunft große Veranstaltungen stets (ohne das Erfordernis einer Einzelfallausnahme) erlaubt wären, sei die Errichtung der Fläche gleichzusetzen mit einer grundlegenden Änderung des Schutzgebiets. Dies sei unzulässig.

Das im Bauabschnitt 1 geplante Vorhaben sah das Verwaltungsgericht hingegen als rechtmäßig an. Die in der Nordspitze geplanten Wege und Spielinseln würden Besucher dort binden und böten im Vergleich zum bisherigen Zustand ein deutlich attraktiveres Angebot. Zwar greife das Vorhaben in den Naturhaushalt ein und verändere das Landschaftsbild. Die Eingriffe seien aber durch die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele gerechtfertigt, nämlich den Südostteil der Insel zu schützen und die Naherholungsmöglichkeiten zu verbessern.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das OVG Münster entscheiden würde.

 

 

Quelle:Verwaltungsgericht Köln  Az.: 14 L 202/20

22.05.2020