Verwaltungsgericht Köln – Arbeiten zur Neugestaltung der Insel Grafenwerth dürfen fortgeführt werden

Rheinpromenade Insel Grafenwerth

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit heute den Beteiligten zugestelltem Beschluss einen Eilrechtsschutzantrag des Naturschutzverbandes BUND gegen die Neugestaltung der Freianlagen auf der Insel Grafenwerth abgelehnt.

Auf der Insel Grafenwerth plant die beigeladene Stadt Bad Honnef eine in drei Bauabschnitte unterteilte Neugestaltung der Freianlagen. Da die Insel Grafenwerth als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen ist und die geplante Umgestaltung gegen mehrere Verbote verstößt, die zum Schutz des Gebiets bestehen, bedarf es für die Umsetzung der Planungen einer naturschutzrechtlichen Befreiung. Gegen diese naturschutzrechtliche Befreiung, die der Rhein-Sieg-Kreis (Antragsgegner) als untere Naturschutzbehörde erteilte, erhob der BUND Klage. Um zu verhindern, dass während des gerichtlichen Klageverfahrens Arbeiten durchgeführt werden, stellte der BUND am Anfang des Jahres einen ersten Eilantrag. Diesem gab die Kammer hinsichtlich der Bauabschnitte 2 und 3 statt, lehne ihn aber hinsichtlich des Bauabschnitts 1 ab.

Die Beteiligten legten keine Rechtsmittel gegen den Beschluss ein. Das Verwaltungsgericht schlug den Beteiligten daraufhin zur einvernehmlichen Beilegung des Klageverfahrens die Einleitung einer Mediation vor, was der BUND ablehnte. Die Beigeladene änderte in der Folgezeit die von der Kammer beanstandeten Teile der Planung in den Bauabschnitten 2 und 3 ab, woraufhin der Antragsgegner erneut eine naturschutzrechtliche Befreiung erteilte. Der BUND stellte daraufhin einen zweiten Eilantrag, mit dem er sich wiederum gegen die Fortführung der Arbeiten in allen drei Bauabschnitten wandte. Diesen Antrag lehnte die Kammer nun ab.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Kammer aus, dass sie durch den Beschluss vom 22. Mai 2020 über den Bauabschnitt 1 bereits entschieden habe und sich die Lage nicht verändert habe. Der Antragsteller könne dasselbe Begehren nicht erneut zur Prüfung stellen. Die geänderte Planung in den Bauabschnitten 2 und 3 sah die Kammer als rechtmäßig an. Durch die Baumaßnahmen in den beiden Bauabschnitten werde die in großen Teilen in anderer Form bereits vorhandene Infrastruktur verbessert und dadurch für Besucher der Insel attraktiver. Die Maßnahmen seien deshalb geeignet, einen Aufenthalt vieler Personen im Südostteil der Insel, den alle Beteiligten als besonders schützenswert eingestuft hätten, unwahrscheinlicher zu machen. Durch die Baumaßnahmen sei keine erhebliche Beeinträchtigung eines sogenanntes FFH-Gebiets (hier: Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef) zu erwarten. Die Baumaßnahmen fänden nach der streitgegenständlichen Planung vollständig außerhalb des FFH-Gebiets (Rhein und Rheinufer) statt, die gegenteilige Behauptung des BUND entspreche nicht den Tatsachen. Die Planung führe nicht dazu, dass mehr Besucher an die Grenze des FFH-Gebiets geführt würden.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

 

Quelle: Verwaltungsgericht Köln-Az.: 14 L 1720/20

10.12.2020