Natur geht vor: Im Wald gelten besondere „Spielregeln“ – Bei Verstoß gibt‘s die „Gelbe Karte“

(c) „Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft“

Der Wald ist für viele Menschen eines der beliebtesten Naherholungsziele überhaupt. Ein Spaziergang alleine, eine Runde mit dem Hund oder eine Wanderung mit Familie oder Freunden: Ein Ausflug in den Wald kann eine schöne Auszeit vom Alltag sein.

„Der Wald ist vor allem aber Lebensraum vieler Tiere und Pflanzen. Um diese zu schützen und den Wald als Ganzes zu erhalten gilt es, Spielregeln einzuhalten“, sagt Rainer Kötterheinrich, Leiter des Amtes für Umwelt und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises. „Wer sich nicht daran hält, bekommt die Gelbe Karte und muss mit Bußgeldern rechnen“, sagt Forstamtsleiter Stephan Schütte vom Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft.

Auf diese „Gelbe Karte“ des Regionalforstamtes Rhein-Sieg-Erft weist der Rhein-Sieg-Kreis im Rahmen seiner aktuellen Naturschutz-Kampagne noch einmal besonders hin. Hier ist aufgeführt, was im Wald verboten ist. Denn wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Natur und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, gefährdet, beschädigt oder verunreinigt werden. Und: Auch andere Menschen suchen im Wald Erholung. Auch auf sie gilt es, Rücksicht zu nehmen.

„Viele wissen gar nicht, wie man sich im Wald richtig verhält“, beobachtet Forstamtsleiter Stephan Schütte. „Deswegen informieren wir gemeinsam mit der Naturschutzbehörde auch direkt vor Ort.“ Mitarbeitende des Ordnungsaußendienstes des Amtes für Umwelt und Naturschutz gehen regelmäßig durch die Wälder und Naturschutzgebiete und sprechen die Menschen an, die sich nicht an die Regeln halten. Bei Verstößen drohen Verwarngelder bis über 1.000 Euro.

Diese Regelungen gelten im Wald:

  • Das Fahren mit Kraftfahrzeugen – auch mit Mopeds oder Quads – ist verboten. Motorgetriebene Krankenfahrstühle sind zulässig. Nur Forstpersonal, Waldbesitzende sowie Jägerinnen und Jäger dürfen „beruflich“ im Wald fahren.
  • In Naturschutzgebieten dürfen die Wege nicht verlassen werden. In Wäldern außerhalb von Naturschutzgebieten darf man auch „querfeldein“ laufen, soweit es sich um älteren Wald handelt. Forstkulturen und Dickungen dürfen nicht betreten werden.
  • Hunde gehören in Naturschutzgebieten an die Leine. Außerhalb dieser Gebiete darf der Hund auf dem Weg frei laufen, nicht aber in den angrenzenden Waldbeständen. Wildtiere und bodenbrütende Vogelarten sollen nicht durch Hunde aufgestöbert und beunruhigt werden. Hunde, die anderen Menschen zu nahe kommen und belästigen könnten, müssen auf den Wegen angeleint werden.
  • Das Rauchen im Wald ist in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober eines Jahres verboten, um keine Waldbrände auszulösen. Das Anzünden von Feuern und das Grillen im Wald ist ganzjährig verboten.
  • Ebenfalls verboten ist das Übernachten im Wald, sei es im Zelt oder in der freien Natur.
  • Jagdliche Einrichtungen wie Hochsitze dürfen nicht betreten werden.
  • Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird, dürfen ebenfalls nicht betreten werden. Hier besteht erhöhte Unfallgefahr.
  • Radfahrende dürfen im Wald nur auf befestigten Wegen fahren, nicht auf schmalen Fußpfaden, auf denen ein „Gegenverkehr“ nicht möglich ist. Im Naturschutzgebiet Siebengebirge z. B. gibt es ein spezielles Wegekonzept. Hier dürfen die Radfahrenden nur auf breiten Forstwegen fahren, die mit einem gelben Farbdreieck markiert sind.
(c) „Regionalforstamt Rhein-Sieg-Erft“

Quelle:  Rhein-Sieg-Kreis (an)

02.09.2021/458