Coronaschutzverordnung: Basismaßnahmen werden verlängert


Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen hat die Coronaschutzverordnung zunächst bis zum 27. Mai 2022 verlängert.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann erklärt: „Die Infektionszahlen sind zwar gefallen, aber dennoch weiterhin hoch. Es gibt immer noch viele Personalausfälle, immer noch erkranken Menschen schwer an Corona und versterben. Und in den Gesundheitseinrichtungen arbeiten viele Pflegekräfte seit Monaten mit einer sehr hohen Belastung.“

Bestehen bleiben damit weiterhin die Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Pflegeheime etc.), um ältere und gesundheitlich vorerkrankte Menschen besonders zu schützen. Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (z. B. Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose) bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen, ebenso wie im öffentlichen Personenverkehr.

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen zudem von Besucherinnen und Besuchern nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Auch die bisher geltenden Testpflichten für Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen werden fortgeführt. Die Testregelungen für die Krankenhäuser werden mit der jetzt geänderten Fassung der Coronaschutzverordnung vereinheitlicht. Psychiatrische Krankenhäuser unterliegen damit den einheitlichen Regelungen für Krankenhäuser, ebenso wie Entziehungsanstalten des Maßregelvollzugs. In Asyl- und Flüchtlingsunterkünften, Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und anderen Einrichtungen, in denen freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, kann – wie bisher – für vollständig immunisierte Personen auf einen Test verzichtet werden.

Über diese verpflichtenden Maßnahmen hinaus empfiehlt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann weiterhin das Tragen einer medizinischen Schutzmaske in Innenräumen: „Hier kommt es auf die Eigenverantwortung aller an, die viele Bürgerinnen und Bürger in den letzten vier Wochen auch unter Beweis gestellt haben.“

Die neue Verordnung gilt zunächst bis zum 27. Mai 2022.

 

Quelle: NRW Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

27.04.2022