Gewerkschaft NGG rät Beschäftigten im Rhein-Sieg-Kreis zum „Urlaubsgeld-Check“


Nach fast zweieinhalb Jahren Pandemie steht für viele Menschen die erste längere Auszeit an – ein zusätzliches Urlaubsgeld ist da hochwillkommen. Beschäftigte aus dem Rhein-Sieg-Kreis sollen sich jetzt schlaumachen, ob sie die Sonderzahlung zur Jahresmitte bekommen. Dazu rät die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). „Es gibt zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf das Urlaubsgeld, doch in vielen Branchen – wie der Ernährungsindustrie oder dem Bäckerhandwerk – ist die Extra-Zahlung klar tariflich geregelt“, sagt NGG-Geschäftsführerin Manja Wiesner. Im Rhein-Sieg-Kreis arbeiten nach Angaben der Arbeitsagentur aktuell rund 11.900 Menschen im Lebensmittel- und Gastgewerbe.

„Wer Nahrungsmittel herstellt oder Getränke abfüllt, macht nicht nur in Corona-Zeiten einen systemrelevanten Job. Für viele Beschäftigte in der Ernährungsindustrie sind Schichtarbeit und Überstunden an der Tagesordnung. Aber es ist wichtig, auch mal eine Pause zu machen und das Urlaubsgeld zur Erholung zu nutzen“, betont Wiesner. Nach NGG-Angaben beläuft sich die Sonderzahlung in der nordrhein-westfälischen Ernährungswirtschaft meist auf ein halbes Monatseinkommen. Der tarifliche Urlaubsanspruch ist in der Branche mit 30 Tagen überdurchschnittlich.

Laut einer neuen Untersuchung der Hans-Böckler-Stiftung haben Beschäftigte, die nach Tarifvertrag arbeiten, beim Urlaubsgeld deutlich bessere Karten. 74 Prozent von ihnen erhalten aktuell die Sonderzahlung. In Betrieben ohne Tarifbindung sind es lediglich 36 Prozent. Das Urlaubsgeld wird meist mit der Lohnabrechnung für Juni oder Juli überwiesen. Auch bei der Höhe der Extra-Zahlung sind Tarif-Beschäftigte meist im Vorteil – genauso wie bei der Zahl der Urlaubstage.

„Gerade wegen der hohen Inflation ist es wichtig, sich jetzt über das Urlaubsgeld im eigenen Betrieb zu informieren“, betont Wiesner. Die Chefin der NGG-Region Köln appelliert besonders an Azubis, Teilzeit- und Minijobber, einen „Urlaubsgeld-Check“ zu machen. „Wenn den Vollzeitkräften in der Firma die Sonderzahlung zusteht, dann gilt das auch für Beschäftigte mit weniger Wochenstunden. Sie bekommen das Urlaubsgeld je nach Arbeitszeit anteilig gezahlt“, so die NGG. Wer leer ausgehe, solle sich an die Gewerkschaft oder den Betriebsrat wenden.

Wiesner macht noch auf einen weiteren Punkt aufmerksam: „Laut Bundesurlaubsgesetz haben Beschäftigte Anspruch auf zwei Wochen Urlaub am Stück im Jahr. Diese wichtige Auszeit vom Job sollte sich niemand nehmen lassen – gerade nach fast zweieinhalb Jahren Pandemie, in denen vielen eine echte Erholung gefehlt hat.“

 

Quelle: Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) (mw)

07.06,2022


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