Rhein-Sieg-Kreis: NGG rät Beschäftigten zum Weihnachtsgeld-Check — Mit Tarifvertrag höhere Chancen auf Sonderzahlung – auch Minijobber profitieren

Jeder „Weihnachts-Euro“ ist willkommen: Wenn die Preise steigen, wird ein dickeres Portemonnaie gebraucht. Das Weihnachtsgeld kommt da gerade recht – wenn es kommt. Die Gewerkschaft NGG unterstützt Beschäftigte in der Lebensmittel- und Gastro-Branche, damit sich beim Lohn-Bonus was tut.

Der Countdown zum Jahresende läuft – und damit auch der Endspurt fürs Weihnachtsgeld: Beschäftigte im Rhein-Sieg-Kreis sollen prüfen, ob sie zu Weihnachten Anspruch auf die Sonderzahlung haben. Dazu rät die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). „Ob den Mitarbeitern ein Weihnachtsgeld zusteht, ist in den meisten Tarifverträgen geregelt – zum Beispiel in der Gastro-Branche und im Bäckerhandwerk. Und trotzdem lassen viele Gastronomen, Hoteliers und Bäckermeister ihr Personal leer ausgehen“, sagt Manja Wiesner von der NGG-Region Köln. Das Weihnachtsgeld komme in der Regel mit der November-Lohnabrechnung aufs Konto.

Insbesondere für die rund 32.500 Menschen, die im Rhein-Sieg-Kreis laut Arbeitsagentur lediglich einen Minijob haben, lohne sich ein genauer Check. „Wenn der Chef seinen Mitarbeitern ein Weihnachtsgeld zahlt, dann haben auch die Minijobber im selben Unternehmen Anspruch auf die Extra-Zahlung“, erklärt Wiesner. Die Höhe des Weihnachtsgeldes richte sich nach der jeweiligen Arbeitszeit. Auch Auszubildende würden häufig um das Weihnachtsgeld gebracht – gerade dort, wo es keinen Betriebsrat gebe.

Im Zweifelsfall lohne sich ein Anruf bei der zuständigen Gewerkschaft, rät Manja Wiesner. Die NGG-Region Köln informiert Beschäftigte der Lebensmittelherstellung und der Gastronomie über das Weihnachtsgeld: (0221) 95 14 24-0 oder region.koeln@ngg.net.

Wer nach Tarifvertrag arbeite, habe beim Weihnachtsgeld grundsätzlich die besseren Karten, betont Wiesner. Sie verweist dabei auf die neuesten Zahlen der Hans-Böckler-Stiftung. Danach erhalten 79 Prozent der Beschäftigten, die in einem tarifgebundenen Unternehmen arbeiten, die Extra-Zahlung. Zum Vergleich: Dort, wo kein Tarifvertrag gilt, sind es nur 42 Prozent.

 

Quelle: Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) <mw>

07.12.2022


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