Herbstputz! Tipps zu Nistkästen, Wespennestern und Co vom Kreisumweltamt

Kohlmeise -- Foto ©Matthias Overmann (rsk)

Während die Temperaturen aktuell bei uns zwar noch nicht wirklich winterlich anmuten, haben die meisten Tiere sich bereits für den Winter vorbereitet. Viele Menschen zieht es jetzt noch raus, um den Garten winterfest zu machen. Sehr beliebt ist dabei auch die Reinigung der Vogelnistkästen. Schließlich sind diese jetzt verwaist und werden nicht mehr benötigt – oder doch?

„Grundsätzlich ist die Brutzeit der heimischen Vögel inzwischen vorbei und die Nester werden aktuell nicht mehr zur Jungenaufzucht gebraucht. Dennoch gibt es Tiere, die Nistkästen mit verlassenen Nestern aktiv zum Winterschlaf aufsuchen wie zum Beispiel der Siebenschläfer.“, darauf macht Jörg Bambeck, Leiter des Amtes für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises aufmerksam.

Bevor also ein Nistkasten geöffnet wird, sollte zunächst immer vorher vorsichtig geklopft werden, um herauszufinden, ob möglicherweise ein neuer Untermieter eingezogen ist. Wenn sich nach dem ersten Klopftest nichts rührt, kann man den Kasten langsam öffnen. Sollte man nach einer vorsichtigen Prüfung des Nestes eine Schlafmaus entdecken, ist es wichtig den Kasten umgehend wieder zu schließen um die empfindlichen Tiere nicht beim Winterschlaf zu stören. Ein leeres Nest kann ohne Weiteres entfernt werden. Bei der Reinigung des Nistkastens ist es völlig ausreichend, diesen einmal gründlich auszufegen, um mögliche Parasiten loszuwerden, die den Jungvögeln im kommenden Jahr zusetzen könnten. In jedem Fall sollte auf chemische Mittel bei der Reinigung des Nistkastens verzichtet werden.

Achtung – während die Reinigung eines verlassenen Nistkastens artenschutzrechtlich kein Problem darstellt, dürfen vermeintlich verlassene Schwalbennester an Hausfassaden und Stallungen auf keinen Fall entfernt werden! Schwalben sind Zugvögel, die nach Rückkehr in die Brutgebiete ihre Nester jedes Jahr aufs Neue beziehen und nicht wie beispielsweise eine Amsel jährlich eine neue Brutstätte errichten. Aus diesem Grund ist auch im Bundesnaturschutzgesetz klar geregelt, dass Schwalbennester unter Schutz stehen und es verboten ist, diese zu entfernen. Zuwiderhandlungen können mit Strafen geahndet werden.

Anders verhält es sich mit verlassenen Wespen- und Hornissennestern. Während diese im aktiven Zustand geschützt sind, dürfen sie nach Absterben der Tiere im Spätherbst ohne das Einholen einer Genehmigung selbstständig entfernt werden. Um auf Nummer sicher zu gehen, dass ein Wespen- oder Hornissennest auch wirklich verlassen ist, lohnt es sich hierfür die ersten Frosttage abzuwarten, denn dann sterben auch die letzten Tiere ab.

 

Quelle: Rhein-Sieg-Kreis (hei)

22.11.2023 – 387