Coronavirus: Update 2 – Weitere Verfügung der Stadt Bad Honnef – Verzehrverbot in Gaststätten

Die kontaktreduzierenden Maßnahmen werden erweitert:

Ab dem 19.03.2020 ist der Verzehr von Speisen und Getränken innerhalb von Restaurants, Speisegaststätten, Biergärten, Bäckereien, Eisdielen usw. verboten.

Gestattetn sind Lieferserviceangebote, Drive-In-Restaurantschalter oder Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken.

Hier die Verfügung:

Stadt Bad Honnef
Der Bürgermeister
als örtliche Ordnungsbehörde

 Allgemeinverfügung
der Stadt Bad Honnef in Fortschreibung der Allgemeinverfügung vom 17. März 2020 über das Verbot von Veranstaltungen und Menschenansammlungen sowie weiterer kontaktreduzierender Maßnahmen ab dem 19.03.2020

Der Bürgermeister erlässt als zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), vom 20.Juli 2000 (BGBl I S.1045), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl I S. 148) geändert, in Ausführung des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW vom 17.März 2020 in einvernehmlicher  Verständigung mit dem Städteregionsrat Aachen, den Landräten der Kreise im Regierungsbezirk Köln sowie der Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte im Regierungsbezirk zur Begrenzung der Ausbreitung des Corona-Virus die folgende Allgemeinverfügung zunächst bis zum 19. April 2020:

 1. Der Verzehr von Speisen und Getränken innerhalb von Restaurants, Speisegaststätten, Biergärten, Bäckereien, Eisdielen usw. ist verboten.

 2. Von diesem Verbot ausgenommen sind Lieferserviceangebote, sog. Drive In-Restaurantschalter oder sonstiger Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken.

 3. Für den Fall der Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird die Anwendung unmittelbaren Zwangs § 62 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW i. V. m. § 55 Abs. 1 S. 1 PolG NRW durch Verweis, Schließung und vergleichbare Maßnahmen. angedroht.

 4. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

 5. Die öffentliche Bekanntmachung dieser Verfügung erfolgt ortsüblich durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Bad Honnef

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln erheben. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Aufgrund von § 16 Abs. 8 IfSG entfällt die aufschiebende Wirkung einer eventuellen Klage gegen diese Ordnungsverfügung kraft Gesetzes. Dies bedeutet, dass Sie meiner Anordnung auch für den Fall Folge leisten müssen, dass Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erheben.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 55 a Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803).

Bad Honnef, den 19. März 2020

gez. Otto Neuhoff
Bürgermeister