Coronaschutzverordnung: Neue Ausnahmen für Versammlungen, Dienstleister, Freizeiteinrichtungen und Spielplätze

Die NRW-Landesregierung hat die seit 20. April geltende Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) überarbeitet und unter anderem die bisherigen Verbote zur Durchführung von Veranstaltungen sowie zur Nutzung öffentlicher und privater Spiel- und Freizeitflächen angepasst. Die geänderte Fassung der CoronaSchVO ist am Montag, 04. Mai, in Kraft getreten.
Ungeachtet dessen gelten weiterhin die in der CoronaSchVO vorgeschriebenen „persönlichen Verhaltenspflichten“ einschließlich des Abstandsgebots und der seit vergangener Woche eingeführten Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen.

 

Seit dem 04. Mai 2020 gilt:

Freizeit-, Kultur- und Vergnügungsstätten

Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen, sowie Zoologischen Gärten und Tierparks sowie Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks dürfen unter der Voraussetzung von Hygiene- und Schutzmaßnahmen (siehe §3 CoronaSchVO) wieder öffnen.
Entscheidend ist hierfür die Einhaltung der aus dem Einzelhandel bekannten Regeln, wie etwa das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, die Einhaltung ausreichender Schutzabstände von mindestens 1,5 Metern sowie die Beschränkung der Besucherzahlen.

 

Veranstaltungen und Versammlungen

Großveranstaltungen bleiben bis mindestens 31. August 2020 untersagt.

 

Ausnahmen für Vereine:

Ab 4.5.2020 sind Versammlungen gesetzlich vorgesehener Gremien von Vereinen wieder zulässig. Pflichtorgane eines Vereins sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Dies bedeutet, dass bei Sicherstellung geeigneter Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den einzelnen Personen (auch in Warteschlangen) Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen wieder stattfinden dürfen.

Es wird ausdrücklich auf die von der Bundesregierung beschlossenen Erleichterungen für Vereine hingewiesen, da die Vereinsversammlungen weiter nur unter den v. G. Einschränkungen zu Hygiene und Mindestabstand durchgeführt werden können.

Die vom BGB abweichende Neuregelungen sind in Artikel 2, § 5 Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht zu finden und gelten zunächst nur für Mitgliederversammlungen, die 2020 stattfinden.

Die Bestimmungen im Wortlaut:
„Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

  1. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
    1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
    2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
  2. Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.“

Ausnahmen für Parteien:

Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge oder Daseinsvorsorge dienen, dazu zählen insbesondere Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Vorbereitungsversammlungen, können unter Berücksichtigung der v. g. Vorkehrungen zur Hygiene und des Mindestabstandes durchgeführt werden.
Um zu den Kommunalwahlen am 13.09.2020 zugelassen zu werden, müssen alle Wahlvorschläge der Parteien/Wählergruppen und Einzelbewerber bis zum 16. Juli 2020 (59. Tag vor der Wahl) beim zuständigen Wahlleiter eingegangen sein. Die Bewerber und Bewerberinnen von Parteien und Wählergruppen müssen hierzu in Aufstellungsversammlungen gewählt werden, wobei alle Mitglieder der Partei/Wählergruppe ohne Einschränkung an der Kandidatenaufstellung teilnehmen können müssen.
Nach der neuen Coronaschutzverordnung haben die Parteien/Wählergruppen die Möglichkeiten, ihre Aufstellungsversammlungen durchzuführen, sofern geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern (auch in Warteschlangen) sichergestellt sind.

 

Schwierige Raumsuche für Vereine und Parteien:
Die Stadt unterstützt die Vereine und Parteien durch die Möglichkeit der Nutzung von städtischen Räumlichkeiten

Vorstands- oder Mitgliederversammlungen dürfen unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen auch in entsprechenden Räumen der Hotellerie und Gastronomie durchgeführt werden, jedoch nur ohne gastronomisches Angebot. Die Verwaltung empfiehlt Vereinen, sofern keine eigenen geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, für eine geplante Nutzung frühzeitig mit Anbietern großer Räume und Säle in Kontakt zu treten, um eine Verfügbarkeit und die Umsetzung der Schutzmaßnahmen vor dem Coronavirus zu klären. Dies gilt auch für andere große Versammlungsorte wie beispielsweise das Bürgerhaus Aegidienberg, die Pfarrzentren oder die Schützenhäuser/Sportheime.

Den Vereinen und Parteien soll darüber hinaus die Nutzung der Aula der Konrad-Adenauer-Schule ermöglicht werden. Auch kann der Ratssaal, soweit dieser nicht durch städtische Veranstaltungen belegt ist, für Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl in Anspruch genommen werden.

Ansprechpartner für die Nutzung der Aula ist der Fachdienst Bildung, Sport und Kultur, Herr Norbert Grünenwald Tel. 184165 und für den Ratssaal der Fachdienst Rats- und Bürgermeisterbüro Herr Kaus Linnig Tel. 184111.

 

Heilberufe und Gesundheitsdienstleister

Die bisherige Liste der erlaubten Handwerks- und Dienstleistungsberufe einschließlich der Heilberufe und der Gesundheitsdienstleister wurde noch einmal ergänzt. Zulässig sind nun Friseurleistungen und Fußpflege unter Einhaltung jeweils notwendiger Schutzmaßnahmen.

 

Musikschule

Seit Montag, 04. Mai, führt die Musikschule wieder Einzelunterricht im Gebäude der Konrad-Adenauer-Schule fort. Die notwendigen Hygieneanforderungen und die Mindestabstände werden eingehalten.

 

Ab Donnerstag, 07. Mai 2020 gilt:

Neue Regelungen für die Benutzung von Spielplätzen

„Zulässig ist die Nutzung von Spielplätzen. Begleitpersonen haben untereinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten, soweit sie nicht zu den in § 12 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Gruppen (Familien, häusliche Gemeinschaft usw.) gehören.“

Die CoronaSchVO sieht ausdrücklich vor, dass sowohl die Zahl der Spielplatzbesucher als auch die Benutzung einzelner Spielgeräte oder auch einzelner Spielplätze aufgrund eines zu großen Andrangs eingeschränkt werden könnten. Dies ist zum derzeitigen Zeitpunkt in Bad Honnef nicht vorgesehen.  Die Nutzer und insbesondere die Bezugspersonen der spielenden Kinder sind in der Pflicht, die Einhaltung der Abstandsregeln und Schutzmaßnahmen der Coronaschutzverordnung zu gewährleisten.

 

 

Quelle: Thomas Heinemann – Stadt Bad Honnef

04.05.2020, 135