– Coronavirus – Rhein-Sieg-Kreis stellt offiziell die Gefährdungsstufe 1 fest (20.10.20)

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Heute (20. Oktober 2020) hat der Rhein-Sieg-Kreis durch eine Allgemeinverfügung offiziell die Gefährdungsstufe 1 festgestellt. „Damit treten ab Mitternacht für das gesamte Kreisgebiet alle Regelungen in Kraft, die die Coronaschutzverordnung für eine 7-Tages-Inzidenz ab 35 vorsieht“, erläutert Svenja Udelhoven, Kreisdirektorin des Rhein-Sieg-Kreises. „Dazu gehört, dass an Festen höchstens 25 Personen teilnehmen dürfen und draußen überall da eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden muss, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.“ Das betrifft z.B. stark frequentierte Fußgängerzonen. Die betroffenen Außenbereiche in den Kommunen des Rhein-Sieg-Kreises sind in der Allgemeinverfügung konkret aufgeführt.

„Bitte halten Sie sich unbedingt an diese ‚Spielregeln‘, reduzieren Sie Ihre Kontakte auf ein Minimum und helfen Sie mit, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen“, appelliert Ralf Thomas, Leiter der Fachstelle Covid, eindringlich. „Ansonsten drohen dem Rhein-Sieg-Kreis kurzfristig weitere Beschränkungen.“

Rechtliche Basis der heutigen Allgemeinverfügung ist die am Wochenende in Kraft getretene Fassung der Coronaschutzverordnung, in der das Land NRW die Beschlüsse des Corona-Gipfels vom vergangenen Mittwoch umgesetzt hat. Die aktuelle Fassung der Verordnung sieht vor, dass Kreise offiziell das Erreichen der Gefährdungsstufe 1 durch eine Allgemeinverfügung feststellen, wenn die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit über dem Wert von 35 liegt und das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o.ä. zurückzuführen und einzugrenzen ist.

Die 7-Tages-Inzidenz für den Rhein-Sieg-Kreis liegt aktuell (LZG Stand 20.10.2020, 0:00 Uhr) bei 44,4 (gestern, LZG Stand 19.10.2020, 0:00 Uhr: 30,6). Sie bildet ab, wie viele Menschen sich im Rhein-Sieg-Kreis in den letzten sieben Tagen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mit dem Coronavirus infiziert haben.

Die Allgemeinverfügung kann unter www.rhein-sieg-kreis.de/bekanntmachungen abgerufen werden.

Strengere Regelungen durch lokale Allgemeinverfügungen wie z.B. in Siegburg bleiben durch die heutige Allgemeinverfügung unberührt und gelten weiter. Sollte die 7-Tages-Inzidenz für den Rhein-Sieg-Kreis den Wert 50 überschreiten, muss offiziell die Gefährdungsstufe 2 festgestellt werden.

Landrat Sebastian Schuster hatte sich am Dienstag letzter Woche bereits mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der kreisangehörigen Gemeinden darauf verständigt, die zu diesem Zeitpunkt vom MAGS NRW vorgesehenen Schutzmaßnahmen für eine 7-Tages-Inzidenz über 35 flächendeckend im ganzen Kreisgebiet anzuwenden, die rechtssichere Umsetzung im Einvernehmen mit dem MAGS aber mit Blick auf die Beratung des Landeskabinetts und die anstehenden Anpassungen der Coronaschutzverordnung zurückgestellt.

 

Die mit der Gefährdungsstufe 1 geltenden Regelungen im Überblick

(§ 15a Abs. 3 CoronaSchVO):

 

  1. Veranstaltungen und Versammlungen im Sinne der
  • 4 (Versammlungen, Zusammenkünfte und Versammlungen aus beruflichen, gewerblichen und dienstlichen Gründen),
  • 6 (Hochschulen, außerschulische Bildungsangebote im öffentlichen Dienst, Bibliotheken)
  • 7 (weitere außerschulische Bildungsangebote),
  • 8 (Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sowie auf Veranstaltungsbereichen im Freien),
  • 9 (sportliche Wettbewerbe auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen) und
  • 13 (sonstige Veranstaltungen und Versammlungen) der CoronaSchVO sowie
  • Kongresse

mit mehr als 1.000 Personen sind unzulässig.

 

  1. An Festen (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter im Sinne des § 13 Abs. 5 Satz 2 CoronaSchVO) dürfen höchstens 25 Personen teilnehmen.

 

  1. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt – abweichend von § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 1a und 3a CoronaSchVO – auch am Sitz- oder Stehplatz in geschlossenen Räumlichkeiten bei Konzerten und Aufführungen und sonstigen Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Abs. 1 und 2 der CoronaSchVO, soweit dies nicht mit der Tätigkeit (zum Beispiel als Moderator, Vortragender) unvereinbar ist, sowie als Zuschauer von Sportveranstaltungen.

 

  1. Die Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Abs. 2 CoronaSchVO genannten Gruppen gehören, gilt – abweichend von
  • 2b Abs. 1 CoronaSchVO bei Veranstaltungen, Versammlungen oder Angeboten,
  • 6 Abs. 2 CoronaSchVO bei Unterrichtsveranstaltungen im Rahmen von Bildungsangeboten im öffentlichen Dienst,
  • 7 Abs. 1 CoronaSchVO bei Bildungsangeboten und Prüfungen von Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Einrichtungen,
  • 8 Abs. 1 CoronaSchVO bei Konzerten und Aufführungen,
  • 10 Abs. 6 CoronaSchVO beim Betrieb von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen
  • und § 13 Abs. 1 CoronaSchVO bei sonstigen Veranstaltungen, die nicht unter die besonderen Regelungen dieser Verordnung fallen,

und bei denen die Teilnehmer auf festen Plätzen sitzen, auch dann, wenn eine qualifizierte Rückverfolgung nach § 2a Abs. 2 CoronaSchVO sichergestellt ist.

 

  1. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt auch in öffentlichen Außenbereichen, in denen regelmäßig eine Unterschreitung des Mindestabstands zu erwarten ist (z.B. stark frequentierte Fußgängerzonen).

 

Die besonderen Beschränkungen nach Ziffer 1 gelten nicht für Beerdigungen, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sowie Veranstaltungen und Versammlungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere politische Veranstaltungen von Parteien einschließlich Aufstellungsversammlungen zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blutspendetermine) zu dienen bestimmt.

 

Öffentliche Außenbereiche, für die die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt, sind:

 Stadt Königswinter

Geltungsbereich:

Königswinter-Stadt

Drachenfelsstraße, zwischen Rheinallee Hausnummer 9 und Talstation; Drachenfelsbahn (Drachenfelsstraße 51-53);

Hauptstraße, zwischen Hausnummern 340 und 408 (Fußgängerzone);

Rheinallee, zwischen Clemens-August-Straße und Jakob-Kaiser-Straße (Rheinpromenade).

 

Königswinter-Oberpleis

Dollendorfer Straße, zwischen dem Kreisverkehr Siegburger Straße bis Ecke Gustav-Freytag-Straße (ausschließlich montags bis samstags);

Weilerweg, zwischen Busbahnhof Oberpleis und Ecke Straße Im Wiesengrund (ausschließlich montags bis freitags);

Mathildenpark Oberpleis (ausschließlich montags bis freitags).

 

 

Stadt Rheinbach

Geltungsbereich: Straßen bzw. Plätze: Hauptstraße, Vor dem Dreeser Tor, Wilhelmsplatz.

Zeitrahmen: Montag bis Samstag, jeweils von 09:00 bis 19:00 Uhr.

 

 

Stadt Siegburg

Geltungsbereich: Fußgängerzone sowie an Orten mit erhöhtem Personenaufkommen, an denen das Abstandsgebot nicht sicher eingehalten werden kann.

 

 

Stadt Troisdorf

 Geltungsbereich:

Fußgängerzone Innenstadt Troisdorf

Kölner Straße 1-97, Wilhelm-Hamacher-Straße, Wilhelm-Hamacher-Platz, Am Bürgerhaus, Fischerplatz, Hippolytusstraße 1-58, Alte Poststraße, Schloßstraße 2a-7, An der Feuerwache 1 und 1a, Von-Loe-Straße 1, Hospitalstraße 3-9; Kölner Platz und Klevstraße 1-13.

Zeitrahmen: Montag bis Samstag, jeweils von 10:00 bis 18:00 Uhr.

 

 

 

Rhein-Sieg-Kreis (ke)

20.10.2020/428