3. März: Tag des Artenschutzes

Welttag des Artenschutzes (c) WWF

Der 3. März ist traditionell der Tag des Artenschutzes. An diesem Tag wird des 1973 beschlossenen Washingtoner Artenschutzübereinkommens CITES gedacht, welches den Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten regelt. Wer Tiere oder Pflanzen der geschützten Arten erwerben oder halten will, muss zahlreiche gesetzliche Bestimmungen einhalten. Darauf macht jetzt die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises aufmerksam.

CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) umfasst rund 8.000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten. Zu den geschützten Arten gehören beispielsweise viele Affen, beinahe alle Papageienvögel, Greifvögel und Eulen, alle Meeres- und Landschildkröten, alle Riesenschlangen, Pfeilgiftfrösche, Steinkorallen sowie die überwiegende Anzahl der Kakteen und Orchideen. Der Artenschutz gilt auch für Teile dieser Arten und aus ihnen hergestellte Produkte. CITES wird durch europäische Naturschutzrichtlinien sowie nationale Regelungen ergänzt. Deshalb stehen auch alle europäischen Vögel sowie einige einheimische Amphibien und Reptilien unter Artenschutz. Zu den geschützten einheimischen Arten gehören zum Beispiel der Kammmolch, die Gelbbauchunke und die Zauneidechse.

„Voraussetzung für den Besitz einer geschützten Art ist der Nachweis der rechtmäßigen Herkunft. Das heißt, die Halterin oder der Halter muss für jedes einzelne Exemplar eine legale Einfuhr in die Europäische Union (EU) oder eine legale Nachzucht innerhalb der EU nachweisen können“, betont Rainer Kötterheinrich, Leiter des Amtes für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises.

Des Weiteren gelten grundsätzlich folgende rechtliche Bestimmungen: eine Meldepflicht für private Halter, eine Buchführungspflicht für gewerbliche Händler, eine Kennzeichnungspflicht für Tiere geschützter Arten, eine Genehmigungserfordernis für die Vermarktung, eine Genehmigungserfordernis für die Ein- und Ausfuhr sowie gegebenenfalls für die Haltung im Tiergehege beziehungsweise im Zoo.

Darüber hinaus muss jeder Halter oder jede Halterin die für die jeweilige Tierart geltenden gesetzlichen Anforderungen bei der zuständigen Behörde abklären.

Für Fragen des Artenschutzes steht die Untere Naturschutzbehörde des Rhein-Sieg-Kreises, Kaiser-Wilhelm-Platz 1, 53721 Siegburg, Telefon 02241/13-3018, zur Verfügung. Darüber hinaus werden alle Fragen zur Ein- und Ausfuhr besonders geschützter Arten in die oder aus der Europäischen Union vom Bundesamt für Naturschutz beantwortet.

 

Quelle: Rhein-Sieg-Kreis (hei)

02.03.20210-


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