Besuch des Kreishauses und der Nebenstellen nur mit negativem Schnelltest oder Immunisierungsnachweis

Kreishaus Siegburg ©Rhein-Sieg-Kreis

Wer einen Termin im Kreishaus wahrnehmen möchte, benötigt dafür ab Montag, 17. Mai 2021, einen negativen Schnelltest. Diese Regelung gilt auch für die Außenstelle der Kreisverwaltung in Rheinbach, die Dienststelle in Sankt Augustin, die Außenstellen des Straßenverkehrsamtes in Meckenheim, die Jugendhilfezentren in Eitorf, Neunkirchen-Seelscheid und Meckenheim sowie für die Familien- und Erziehungsberatungsstellen des Rhein-Sieg-Kreises.

Die Schnelltest-Pflicht ergänzt die aktuellen „Besuchsregeln“, die für das Kreishaus und seine Nebenstellen eine vorherige Terminvereinbarung und das Tragen einer medizinischen Maske vorgeben.

Der Schnelltest darf maximal 24 Stunden alt sein und das negative Testergebnis muss von einer zertifizierten Stelle bescheinigt worden sein. Selbsttests werden nicht anerkannt.

Kinder benötigen bis zum Schuleintritt keinen negativen Schnelltest. Die Testpflicht entfällt auch für alle diejenigen, die eine Immunisierung nachweisen können – entweder durch eine abgeschlossene Impfung oder eine Infektion mit dem Coronavirus.

Wichtig: Für den Besuch des Impfzentrums gilt keine Schnelltest-Pflicht. Ein Schnelltest wird aber empfohlen.

Nähere Informationen zu den Anforderungen an die Tests und den Nachweis der Immunisierung gibt es unter www.rhein-sieg-kreis.de/besuch-kreishaus.

Die Immunisierung und damit die Befreiung von der Testpflicht kann nachgewiesen werden durch: 

  • den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff,
  • den Nachweis eines positiven Testergebnisses, das auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt, oder
  • den Nachweis eines positiven Testergebnisses nach Nummer 2 in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.

Quelle: Rhein-Sieg-Kreis (ke)

06.05.2021