UPDATE : Neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW: Das bedeutet sie für Bad Honnef und den Rhein-Sieg-Kreis

(c) Thomas Scheben

Das Land NRW hat eine neue Coronaschutzverordnung erlassen, die ab dem 15.5.2021 landesweit für Kreise und kreisfreie Städte gilt, die unter einer 7-Tages-Inzidenz von 100 liegen. Diese Marke hat der Rhein-Sieg-Kreis seit heute 13.5.2021 erreicht (s. Pressemeldung 239/2021 vom gestrigen Tage).

Die neue Verordnung ist in zwei Stufen aufgebaut: Die erste Stufe gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten zwischen 100 und 50. Die zweite Stufe gilt für Kreise und kreisfreie Städte mit Inzidenzwerten unter 50. Vor allem in der ersten Stufe sind die Öffnungsschritte weiterhin an negative Testergebnisse geknüpft. Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene negativ Getesteten gleich. Neu ist, dass sie bei Personenbegrenzungen (z.B. Treffen mit anderen Personen) nicht mitgezählt werden.

Wichtig für den Rhein-Sieg-Kreis ist, dass für den 13. und 14. Mai 2021 noch die Regelungen der bis zum 14. Mai geltenden Coronaschutzverordnung beachtet werden müssen, die – insbesondere im Bereich des Einzelhandels, der Gastronomie und des Tourismus – von den Regelungen der neuen Verordnung abweichen:

 

Nachstehend ist dargestellt, welche wesentlichen Änderungen sich durch die neue Coronaschutzverordnung für die Bürgerinnen und Bürger im Rhein-Sieg-Kreis ergeben werden; der Übersichtlichkeit halber sind hier zunächst nur die Regelungen aufgeführt, die bei einer 7-Tages-Inzidenz zwischen 50 und 100 gelten. Veränderungen sind in rot dargestellt:

Schnell- und Selbsttests

Viele Öffnungsschritte sind an bestätigte, negative Schnell- oder Selbsttests geknüpft, die folgende Voraussetzungen erfüllen müssen:

  • Es muss sich um ein Verfahren handeln, das in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung aufgeführt ist. Dabei handelt es sich um Schnelltests, die vor allem in Bürgertestzentren von medizinischem oder fachkundig geschulten Personal durchgeführt werden oder aber um begleitete Selbsttests, der unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommen wird.
    Ein Selbsttest ohne fachkundige Aufsicht ist nicht ausreichend.
  • Das negative Ergebnis muss von der Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden; hierbei handelt sich um Stellen, die offiziell zu Testungen zugelassen sind (z.B. Bürgertestzentren oder Arztpraxen)
  • Die Bestätigung muss mit einem Ausweisdokument vorgelegt werden.
  • Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
  • Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test.
  • Personen mit nachgewiesener Immunisierung durch Impfung oder Genesung werden negativ Getesteten gleichgestellt.

Kontakte

  • Grundsätzlich ist im öffentlichen Raum weiterhin ein Mindestabstand von 1,50 m zu wahren
  • Der Mindestabstand kann unterschritten werden bei Treffen mit höchstens einer haushaltsfremden Person oder, wenn aus maximal zwei Haushalten jeweils mehrere Personen teilnehmen, die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden hierbei nicht mitgezählt. Paare gelten unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand.

Wichtig: Personen mit nachgewiesener Immunisierung durch Impfung oder Genesung werden nicht gezählt.

Ausgangsbeschränkung

  • Es gelten keine Ausgangsbeschränkungen

Einkaufen

  • Im Einzelhandels des täglichen Bedarfs (privilegierter Einzelhandel, wie z.B. Lebensmittelhandel, Reformhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel) gibt es lediglich eine Begrenzung der zulässigen Anzahl von Kundinnen und Kunden; es besteht eine Maskenpflicht.
  • Im übrigen Einzelhandel – über den täglichen Bedarf hinaus – ist ebenfalls eine Begrenzung der zulässigen Anzahl von Kundinnen und Kunden erforderlich; außerdem ist ein Einkauf nur mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest möglich.

Medizinisch notwendige und sonstige Dienst- und Handwerksleistungen

  • Medizinisch notwendige Leistungen im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen etc., Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädische Schuhmachern etc.) sind unter Beachtung der Hygieneanforderungen (Abstandsgebot soweit umsetzbar, Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske, Erfassung persönlicher Angaben zur Rückverfolgbarkeit, sonstige Hygieneanforderungen) zulässig.
  • Sonstige Körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen (v.a. Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) oder körperbezogene Dienstleistungen (z.B. Sonnenstudios), sind unter Beachtung der Hygieneanforderungen (s.o.) zulässig; weitere Nachweise (z.B. negatives Testergebnis) sind nicht erforderlich.

Ausnahme: Sofern im Rahmen der körpernahen Dienst- oder Handwerksleistung durch die Kundin oder den Kunden nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, sind diese Leistungen nur zulässig, wenn die Kundin oder der Kunde einen bestätigten negativen Schnell- oder Selbsttest vorweist und das Personal, das diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, alle zwei Tage einen bestätigten Schnell- oder Selbsttest vornehmen lässt.

Gastronomie

  • Außengastronomie ist mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest für Gäste und Bedienung zulässig; ein Sitzplatz muss zugewiesen werden. Die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Verkauf zur Mitnahme ist zulässig

Sport

  • Kontaktloser Sport ist nur unter freiem Himmel auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Haushalts-Angehörigen (s.o. private Zusammenkünfte), als Ausbildung im Einzelunterricht oder in Gruppen von höchstens 20 Personen zulässig.
  • Kontaktsport im Freien ist in Gruppen von 20 Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen zulässig; darüber hinaus gelten bei Kontaktsport im Freien die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.
  • Zuschauerinnen und Zuschauer zu Sportanlagen unter freiem Himmel sind mit negativem Testergebnis wieder zugelassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur bis zu 20 % der regulären Kapazität, maximal aber 500 Personen, erlaubt sind. Ein Sitzplatz ist Voraussetzung.

Freizeit

  • Freibäder dürfen zur Sportausübung öffnen, Liegewiese darf nicht genutzt werden. Voraussetzung für die Besucherinnen und Besucher ist ein bestätigter negativer Schnell- oder Selbsttest.
  • Betrieb von Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Kletterparks und ähnlichen Einrichtungen unter freiem Himmel ist für Besucherinnen und Besucher mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest erlaubt.
  • Schwimmbäder, Saunen, Thermen und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, Indoor-Spielplätze und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken und ähnliche Einrichtungen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen bleiben untersagt.

Kultur

  • Der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie von Zoos und Zoologischen Gärten ist bei beschränkter Besucherzahl nur mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit („click and meet“) zulässig.
  • Konzerte sind unter freiem Himmel mit höchstens 500 Zuschauerinnen und Zuschauern mit bestätigtem Schnell- und Selbsttest zulässig. Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie Musikfeste und Festivals sind unzulässig – erlaubt sind Autokinos und Autotheater.

Tourismus

  • Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen, Wohnwagen und Wohnmobilen sind mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest erlaubt.
  • Hotels, Pensionen und ähnliche Beherbergungsbetriebe sind für Gäste mit bestätigtem negativem Schnell- oder Selbsttest geöffnet, allerdings nur bis zu 60% der regulären Kapazität.

Schulen

  • Schulunterricht ist als Präsenzunterricht zulässig, jedoch nur in Form des Wechselunterrichts. Unterricht zur beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung ist grundsätzlich nur auf Distanz zulässig, Ausnahmen gelten für Abschlussjahrgänge.

Kitas

  • Für Kitas gilt weiterhin der eingeschränkte Regelbetrieb mit einer Trennung der Gruppen in fest zugeordneten Räumen und einer Reduzierung der wöchentlichen Betreuungszeit um zehn Stunden gegenüber dem Normalbetrieb.

Zum weiteren Verfahren in Schulen und Kitas werden in der nächsten Woche Regelungen aus dem Schul- sowie dem Kinder- und Jugendministerium erwartet.

 

ÖPNV

  • Fahrgäste im ÖPNV inkl. Taxen haben weiterhin eine Atemschutzmaske (FFP2/KN95), Service- und Kontrollpersonal eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) zu tragen.
  • Bis 0.00 Uhr werden alle Busse und Bahnen nach normalem Fahrplan verkehren. Vor 0.00 Uhr startende sowie aus betrieblichen Gründen notwendige Fahrten, z.B. zurück zum Betriebshof, sollen auch nach Mitternacht noch zu Ende geführt werden bzw. stattfinden.
    Diese Vorgehensweise ist koordiniert mit der Bundesstadt Bonn und der Stadt Köln, wo ähnlich verfahren wird.

 

Weitere Informationen unter www.rhein-sieg-kreis.de/coronaregeln .

 

Quelle: Rhein-Sieg-Kreis (rl)

13.05.2021 – 241