Inzidenzstufe 2 im Rhein-Sieg-Kreis – Ab Mittwoch greifen weitere Öffnungsschritte auch in Bad Honnef

(c) Thomas Scheben

Der Rhein-Sieg-Kreis hat heute (31. Mai 2021) die Voraussetzungen für die so genannte Inzidenzstufe 2 der neuen Corona-Schutzverordnung erfüllt, die bei einer stabilen 7-Tages-Inzidenz zwischen 50 und 35 zum Zuge kommt (unter 50 bis 35,1). Dies hat das Land NRW heute in der offiziellen Übersicht der Inzidenzstufen festgestellt. Damit greifen ab Mittwoch, 2. Juni 2021, weitere Öffnungsschritte.

Die vergangene Woche in Kraft getretene Corona-Schutzverordnung sieht stufenweise Öffnungen für eine 7-Tages-Inzidenz unter 100, unter 50 sowie unter 35 vor. Bedingung ist, dass Kreise und kreisfreie Städte an fünf aufeinander folgenden Werktagen den jeweiligen Schwellenwert unterschreiten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, greifen die Regelungen der niedrigeren Inzidenzstufe ab dem übernächsten Tag. Der Rhein-Sieg-Kreis hat am 26. Mai 2021 (Mittwoch) erstmals bei der 7-Tages-Inzidenz die Voraussetzungen für die Stufe 2 erfüllt und bewegt sich somit heute den fünften Werktag in Folge unterhalb des definierten Grenzwertes.

 Parallel läuft die „Zählung“ für die Inzidenzstufe 1, also die „U35-Regelungen“. Am 28. Mai 2021 (Freitag) lag die 7-Tages-Inzidenz im Rhein-Sieg-Kreis erstmals unter der Marke von 35,1. Setzt sich dieser Trend fort, wären am Mittwoch, 2. Juni 2021, die nötigen fünf Werktage erfüllt, so dass ab Freitag, 4. Juni 2021, die weitergehenden Öffnungen greifen könnten.

Welche Lockerungen greifen ab Mittwoch im Rhein-Sieg-Kreis?

Auch die Inzidenzstufe 2 wird weiterhin durch grundsätzliche Schutzmaßnahmen wie Abstandsregeln, Maskenpflicht und die Vorlage eines Test- oder Immunisierungsnachweises abgesichert.

 Grundsätzlich gilt: Geimpfte und Genesene (Immunisierte) sind negativ getesteten Personen gleichgestellt, sofern sie nicht typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus oder einer akuten Infektion aufweisen. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht.

Im öffentlichen Raum gilt weiterhin grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern.

Kontaktbeschränkungen

Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus drei Haushalten erlaubt. Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für zehn Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten zulässig. Zusätzlich dürfen immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen. Kommen ausschließlich immunisierte Personen zusammen, gibt es weder eine Begrenzung für die Personenzahl, noch für die Zahl der Haushalte.

Einzelhandel, der nicht Grundversorgung ist

Die Kundenbegrenzung reduziert sich auf eine Person pro 10 qm für die ersten 800 qm, darüber hinaus ist eine Person pro angefangene 20 qm zulässig. Click & meet sowie die Testpflicht waren bereits mit der Inzidenzstufe 3 nicht mehr erforderlich.

Gastronomie          

Die Außengastronomie ist ohne negative Tests erlaubt. Die Innengastronomie darf geöffnet werden, wenn negative Tests vorliegen und eine Platzpflicht gegeben ist.
Kantinen dürfen geöffnet werden – für Betriebsangehörige auch ohne vorherigen Test.

Außerschulische Bildung

Bereits seit der Inzidenzstufe 3 gilt: Präsenzunterricht ist ohne Begrenzung nach Personen oder Inhalten möglich; findet er in geschlossenen Räumen statt, ist ein Test erforderlich.

Mit der Inzidenzstufe 2 ist bei negativem Testergebnis außen und innen auch die Unterschreitung des Mindestabstands möglich, sofern ein Sitzplan mit festen Sitzplätzen vorhanden ist.

Musikunterricht mit Gesang/Blasinstrumenten ist innen mit bis zu 10 Personen erlaubt, sofern ein negatives Testergebnis vorliegt.

 Kinder-/Jugendarbeit      

Gruppenangebote sind innen mit 20 und außen mit 30 jungen Menschen ohne Altersbegrenzung und mit negativem Test erlaubt.
Gruppenangebote sind auch innen ohne Maske möglich.

Kultur

Konzerte innen, Theater, Oper, Kinos sind mit bis zu 500 Personen möglich, sofern ein Sitzplan, ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen. Bereits seit der Inzidenzstufe 3 gilt: Veranstaltungen sind außen mit bis zu 500 Personen mit Sitzplan und Test möglich, für die Sitzordnung gilt das Schachtbrettmuster.

Der nicht berufsmäßige Probenbetrieb innen mit Gesang/Blasinstrumenten kann mit bis zu 20 Personen stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt. Es gilt bereits seit der Inzidenzstufe 3: Der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb ist mit Test außen ohne Personenbegrenzung möglich.

Museen usw. können ohne Terminvergabe öffnen.

Sport

Außen ist Kontaktsport mit bis zu 25 Personen mit negativem Test sowie Kontaktverfolgung erlaubt sowie kontaktfreier Sport ohne Personenbegrenzung und ohne Test.

Innen ist kontaktfreier Sport (einschl. Fitnessstudios) mit negativem Test ohne Personenbegrenzung möglich (allerdings kein hochintensives Ausdauertraining). Kontaktsport ist innen mit Kontaktverfolgung und negativem Test für bis zu 12 Personen erlaubt.

Außen sind bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer (maximal 33 Prozent der Kapazität) ohne vorherigen Test erlaubt. Innen sind bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauer möglich, wenn negative Tests, ein Sitzplan und eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster vorliegen.

Freizeit         

Die Öffnung aller Bäder, Saunen usw. und Indoorspielplätze mit negativen Tests und Personenbegrenzung ist erlaubt.

Wenn für das Land ebenfalls die Inzidenzstufe 2 gilt (aktuell Stufe 3), ist die Öffnung von Freizeitparks und Spielbanken mit negativen Tests und Personenbegrenzung möglich.

Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind – wenn für das Land ebenfalls die Inzidenzstufe 2 gilt (aktuell Stufe 3) – mit negativen Tests möglich.

 Die Öffnung kleinerer Außeneinrichtungen (Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten) mit Test war bereits mit der Inzidenzstufe 3 möglich.

Messen/Märkte    

Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung sind möglich. Mit negativen Tests sind auch Kirmeselemente zulässig.

Messen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept waren bereits mit der Inzidenzstufe 3 möglich.

Tagungen/Kongresse

Tagungen und Kongresse sind außen und innen mit bis zu 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern möglich, sofern negative Tests vorliegen.

 Beherbergung/Tourismus          

Die volle gastronomische Versorgung für private Gäste ist erlaubt.

Private Veranstaltungen (ohne Partys)

Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen möglich. Voraussetzung sind negative Tests.

Die Abgrenzung von Partys und vergleichbaren Feiern von anderen privaten Veranstaltungen erfolgt unter infektiologischen Gesichtspunkten. Die strengeren Regeln gelten nach dem Begleiterlass des Landes zur Coronaschutzverordnung für Veranstaltungen, bei denen nach dem so genannten „typischen Gepräge“ mit der dauerhaften Einhaltung der Mindestabstände und ggf. Maskenpflichten nicht sicher gerechnet werden kann. Eine Party, bei der getanzt und die Abstände zwischen den Gästen kaum eingehalten werden und ein erhöhter Aerosolausstoß vorliegt, ist nicht möglich. Das gilt auch, wenn der Anlass der Party eine Hochzeit oder ein Geburtstag ist.

ÖPNV

Fahrgäste im ÖPNV müssen ab 6 Jahren weiterhin grundsätzlich eine Atemschutzmaske tragen. Kinder von 6 bis 13 Jahren sind von dieser Pflicht dann ausgenommen, wenn die Atemschutzmaske aufgrund der Passform „nicht sitzt“ – sie müssen dann eine medizinische Maske (OP-Maske) als Ersatz tragen.

Medizinisch notwendige und sonstige Dienst- und Handwerksleistungen

Hier gilt unabhängig von der Inzidenzstufe:

Dienstleistungen im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinischer Fußpflege, Logopäden, Hebammen etc., Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädische Schuhmachern etc.), die medizinisch notwendig sind oder im Rahmen der Frühförderung erbracht werden, sind weiterhin ohne Negativtest möglich, auch wenn zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske getragen wird.

Sonstige Körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen (v.a. Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) oder körperbezogene Dienstleistungen (z.B. Sonnenstudios) sind zulässig, wobei sowohl Kundinnen und Kunden als auch die Person, die diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, über einen Negativtestnachweis verfügen müssen, wenn die Kundin oder der Kunde zulässigerweise nicht oder nicht dauerhaft eine Maske trägt. Der Mindestabstand darf nur zwischen der Kundin oder dem Kunden einerseits und der leistungserbringenden Person andererseits unterschritten werden, muss aber zwischen Kundinnen und Kunden untereinander ständig gesichert eingehalten werden.

Anforderungen an die Tests

  • Es muss sich um ein Verfahren handeln, das in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung aufgeführt ist. Dabei handelt es sich um Schnelltests, die vor allem in Bürgertestzentren von medizinischem oder fachkundig geschulten Personal durchgeführt werden oder aber um begleitete Selbsttests, der unter Aufsicht einer hierzu unterwiesenen oder zur Vornahme eines Coronaschnelltests befugten Person vorgenommen wird. Ein Selbsttest ohne fachkundige Aufsicht ist nicht ausreichend.
  • Das negative Ergebnis muss von der Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden; hierbei handelt sich um Stellen, die offiziell zu Testung zugelassen sind (Beispiel: Bürgertestzentren oder Arztpraxen).
  • Die Bestätigung muss mit einem Ausweisdokument vorgelegt werden.
  • Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
  • Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test.
  • Bei Personen, die an einer beaufsichtigten Schultestung in Form einer PCR-Pooltestung teilgenommen haben, gilt als Zeitpunkt der Testung der Zeitpunkt der Ergebnisfeststellung.

Weitere Informationen unter www.rhein-sieg-kreis.de/coronaregeln oder auf der Website des Landes unter www.land.nw/corona.

 

Übrigens: Das Land NRW hat die Kontaktadresse corona@nrw.de eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.

 

Rhein-Sieg-Kreis (ke)

31.05.2021/271