Neue Coronaschutzverordnung in NRW ab 1. Oktober 2021: Wegfall der Maskenpflicht im Freien

Coronaschutzverordnung ab 1-10-2021 (c) mags.nrw

Die Landesregierung passt die Coronaschutzverordnung an die aktuellen Entwicklungen des Infektions- und Pandemiegeschehens in Nordrhein-Westfalen an. Danach gilt ab dem 1. Oktober 2021 unter anderem der Verzicht der Maskenpflicht im Freien, die Möglichkeit, einen PCR-Test durch kurzfristigen Schnelltests zu ersetzten sowie Erleichterungen für Gastronomen und Veranstalter.

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann: „Die Pandemie ist noch nicht vorbei und wir werden die weitere Entwicklung sehr genau beobachten müssen. Aber die aktuellen Infektionszahlen und der Fortschritt bei den Impfungen ermöglichen uns weitere Schritte in Richtung Normalität. Zugleich appelliere ich an die Bürgerinnen und Bürger, mit den wiedergewonnenen Freiheiten nach wie vor verantwortungsvoll umzugehen.“

Weiterhin bleibt es wichtig, die Impfkampagne voranzutreiben. So sind beispielsweise bereits über 40 Prozent der Kinder und Jugendlichen von 12 bis 17 Jahre in Nordrhein-Westfalen vollständig geimpft. Insgesamt sind über 67 Prozent der Menschen in Nordrhein-Westfalen vollständig geimpft. Gleichzeitig bleibt das Beibehalten wichtiger AHA+L-Standards im Alltag und die konsequente Anwendung der 3G-Regeln von Bedeutung. Damit konnte in den vergangenen Wochen in Nordrhein-Westfalen weitestgehend Normalität im Alltag einkehren.

Die Coronaschutzverordnung gilt einstweilen bis zum 29. Oktober 2021.

Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick

Keine Maskenpflicht im Freien mehr

Die neue Corona-Schutzverordnung sieht unter anderem den Wegfall der Maskenpflicht im Freien vor. Bislang galt, dass in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern sowie bei Sport-, Kultur und sonstigen Veranstaltungen im Freien mit mehr als 2.500 Besucherinnen und Besuchern das Tragen einer Maske erforderlich war.

Diese Pflicht fällt weg. Trotzdem wird weiterhin auch im Freien das Tragen einer Maske dringend empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann, typischerweise ist das insbesondere in Warteschlangen und Anstellbereichen der Fall.

PCR-Test kann durch kurzfristigen Schnelltest ersetzt werden

Überall dort, wo bislang nicht immunisierte Personen einen PCR-Test als Zugangsvoraussetzung (z.B. für Diskotheken) oder als Bedingung für den Entfall der Maskenpflicht (z.B. bei Chorproben) benötigt haben, kann ab 1. Oktober auch alternativ ein Schnelltest verwendet werden, wenn dieser höchstens sechs Stunden alt ist.

Mehr Zuschauerinnen und Zuschauer bei Großveranstaltungen

Bei Großveranstaltungen (Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und ähnlichem) entfällt die absolute Obergrenze von 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern vollständig.

Bei Großveranstaltungen im Freien wird darüber hinaus die relative Obergrenze von 50 Prozent der regulären Zuschauerkapazität gelockert. Hier können nun alle Sitzplätze voll belegt werden, wenn die Veranstalterin bzw. der Veranstalter sicherstellt, dass außerhalb der Plätze Masken getragen werden. In Innenräumen gilt die Höchstgrenze von 50 Prozent oberhalb von 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern unverändert.

Keine besonderen Abstände/Trennwände in der Innengastronomie mehr vorgeschrieben

In der Innengastronomie sind besonderen Abstände oder Trennwände zwischen den Tischen nicht mehr zwingend erforderlich. Vielmehr werden die Einhaltung des Abstands oder der Einsatz von Trennwänden lediglich empfohlen. Es bleibt aber bei der Maskenpflicht außerhalb des festen Sitz- oder Stehplatzes.

Kein 3G-Nachweis mehr für medizinische oder pflegerische Dienstleistungen

Mit der Neufassung der Corona-Schutzverordnung entfällt die 3G-Regel für medizinische oder pflegerische Dienstleistungen. Für sonstige körpernahe Dienstleistungen – z.B. Friseurleistungen, Kosmetik – bleibt der 3G-Nachweis weiterhin verpflichtend.

Schülerinnen und Schüler brauchen in den Ferien auch einen Test- oder Immunisierungsnachweis

Grundsätzlich gilt: Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Immunisierungs- oder Testnachweis oder eine Schulbescheinigung. Für die Ferien (11. bis 24. Oktober 2021) gilt diese Regelung allerdings durch die Neufassung der Corona-Schutzverordnung nicht! Das bedeutet, dass Kinder und Jugendliche ab dem Schuleintritt dort, wo die 3G-Regel gilt, in den Herbstferien auch einen Test- oder Immunisierungsnachweis benötigen. Kinder bis zum Schuleintritt benötigen weiterhin keinen Test, sie sind getesteten Personen gleichgestellt.

 

 

Die aktuelle Coronaschutzverordnung finden Sie unter www.land.nrw/corona

Das Land NRW hat unter der Rufnummer 0211 855-5 auch eine Hotline eingerichtet, an die sich Bürgerinnen und Bürger mit Fragen zur Coronaschutzverordnung wenden können.

 

Quelle: Land NRW / Rhein-Sieg-Kreis (ke)

30.09.2021