Anpassung der Coronaschutzverordnung: Verbot von Tanzveranstaltungen wird ausgeweitet

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Die Landesregierung hat die Coronaschutzverordnung den aktuellen Entwicklungen des Infektions- und Pandemiegeschehens in Nordrhein-Westfalen angepasst und verlängert. Zentrales Anliegen der Landesregierung ist es, die weitere Ausbreitung des Virus und insbesondere der Omikron-Variante zu verhindern.

Insgesamt sind 72,9 Prozent der Menschen in Nordrhein-Westfalen vollständig geimpft. 27,8 Prozent haben bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten. Mit der Änderung der Verordnung werden nun einige Ergänzungen der Schutzmaßnahmen gerade auch mit Blick auf die anstehenden Feiertage vorgenommen. Darüber hinaus bleiben die wichtigen AHA+L-Standards im Alltag für alle Menschen, unabhängig von ihrem Impfstatus, von Bedeutung.

„Insbesondere vor dem Hintergrund der Omikron-Variante kann keine Entwarnung gegeben werden. Wir schaffen nun frühzeitig Planungssicherheit für die Feiertage und den Jahreswechsel. Mein erster Appell an alle Bürgerinnen und Bürger ist, unnötige Kontakte zu vermeiden, die AHA-Regeln zu beachten und sich schnellstmöglich impfen oder boostern zu lassen. Nun weiß ich natürlich auch, dass die Weihnachtsfeiertage nicht die Zeit sind, in der die Menschen auf Kontakte verzichten wollen. Daher mein zweiter Appell: Nutzen Sie die Möglichkeit zur kostenlosen Bürgertestung“, erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.

Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick

Verbot von Tanzveranstaltungen

Das Betriebsverbot von Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen wird auf vom Infektionssetting her vergleichbare Veranstaltungen ausgeweitet. Somit sind öffentliche Tanzveranstaltungen sowie private Tanz- und Diskoveranstaltungen untersagt. Darunter fallen auch etwa Silvesterbälle in der Gastronomie und vergleichbare Veranstaltungen, wenn das Tanzen Schwerpunkt der Veranstaltung ist.

Feuerwerksverbot

Wie im vergangenen Jahr sind zum Jahreswechsel öffentlich veranstaltete Feuerwerke auf von den Kommunen zu bestimmenden Plätzen untersagt. Darunter fällt auch jegliche private Verwendung von Pyrotechnik auf publikumsträchtigen Plätzen und Straßen. Die betroffenen Plätze und Straßen werden von den zuständigen Behörden durch Allgemeinverfügungen bestimmt.

Regelung zur Maskenpflicht beim gemeinsamen Singen

Immunisierte Mitglieder von Chören und Sängerinnen und Sänger, die geimpft oder genesen sind, können bei Auftritten im Rahmen kultureller Angebote auf das Tragen einer Maske verzichten. Dies gilt auch für die dafür erforderlichen Proben. Für alle Menschen, die nicht im Chor oder als Sängerin oder Sänger auftreten bzw. für einen Auftritt proben, ist das Tragen einer medizinischen Maske beim gemeinsamen Singen erforderlich. Dies gilt entsprechend auch für Gottesdienste.

Tests für Schülerinnen und Schüler

In der Schulwoche vom 20. bis 23. Dezember werden weiterhin alle Schultestungen wie üblich durchgeführt. Somit gelten Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 26. Dezember als getestet. Aufgrund der dann anschließenden Weihnachtsferien gelten – wie bereits in den Herbstferien – Schülerinnen und Schüler vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 nicht als getestete Personen. Das bedeutet für nicht geimpfte oder genesene Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren, dass sie in dieser Zeit nur dann den vollständig immunisierten Personen gleichgestellt sind, wenn sie über einen Einzeltestnachweis verfügen.

Die Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung einstweilen bis zum 12. Januar 2022.

Die aktuelle Coronaschutzverordnung wird zeitnah unter www.land.nrw/corona eingestellt.

 

Quelle: Land NRW

17.12.2021