Neue Instrumente zur Schaffung von neuem Wohnraum in den Kommunen des südlichen Rhein-Sieg-Kreises — Jonathan Grunwald begrüßt Baulandmobilisierungsverordnung

Foto: Grunwald

Jonathan Grunwald, der Landtagsabgeordnete für Bad Honnef, Königswinter, Meckenheim, Wachtberg und die Hennefer Obergemeinde, begrüßt, dass die Baulandmobilisierungsverordnung auf alle Städte- und Gemeinden im südlichen Rhein-Sieg-Kreis angewendet werden wird.

Die Verordnung setzt das Baulandmobilisierungsgesetz des Bundes um und eröffnet so für Kommunen mit angespannten Wohnungsraum mehr Möglichkeiten, um bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Unter anderem wird das gemeindliche Vorkaufsrecht auf brachliegende Flächen ausgeweitet und die Verhängung eines Bauzwangs wird erleichtert. Die Verordnung wird Anfang 2023 in Kraft treten.

„Das größte Problem bei der Schaffung von bezahlbaren Wohnraum ist das begrenzte Bauland. Gerade bei uns im südlichen Rhein-Sieg-Kreis ist das Bauland, vor allem durch die weitgehenden Naturschutzgebiete, wie das Siebengebirge und den Kottenforst knapp“, erklärt Jonathan Grunwald, „Dann ist es umso ärgerlicher, wenn die verbleibende Fläche nicht genutzt wird. Nun werden den Kommunen mehr Instrumente an die Hand gegeben, um neuen Wohnraum zu schaffen.“

Hintergrund:

Folgende Handlungsmöglichkeiten werden so in Zukunft von den Städten und Gemeinden genutzt werden können:

  • Erweiterung des gemeindlichen Vorkaufsrechts auf brachliegende Grundstücke oder für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 25 Absatz 1 Nummer 3 BauGB): Beim Verkauf eines beispielsweise brachliegenden Grundstücks kann insbesondere der Stadt oder Gemeinde ein Vorkaufsrecht zustehen. Das heißt, die Stadt oder Gemeinde kann aus städtebaulichen Gründen bei der Veräußerung von Grundstücken das Eigentum erwerben.
  • Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplanes auch unter Abweichung von den Grundzügen der Planung (§ 31 Absatz 3 BauGB): Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung oder eine Ausnahme erteilt werden. In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt kann eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus erteilt werden.
  • Verhängung von gemeindlichen Baugeboten zur Wohnbebauung bei dringendem Wohnbedarf der Bevölkerung (§ 175 Absatz 2 und § 176 Absatz 1): Mit dem Baugebot kann die Gemeinde durch Bescheid die Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichten, ihre Grundstücke innerhalb einer angemessenen Frist zu bebauen oder eine vorhandene bauliche Anlage anzupassen.

 

Quelle: Landtagsbüro Jonathan Grunwald MdL (mm)

07.12.2022


In dieser Rubrik werden Pressemeldungen von Parteien, Parteimitgliedern und Institutionen e.t.c. , Kommentarlos und ohne Redaktionelle Bearbeitung veröffentlicht.