Am Sonntag, den 7. Mai 2023, hat die erste landesweite Überwachungsaktion zu Sonntagsarbeit stattgefunden. Insgesamt haben 110 Gewerbeaufsichtsbeamtinnen und -beamte aller fünf Bezirksregierungen flächendeckend im Land kontrolliert, ob Sonntagsarbeit stattfindet und wenn ja, ob diese illegal ist oder ausnahmsweise gesetzlich, oder aufgrund einer behördlichen Bewilligung erlaubt ist. Dabei haben die Bezirksregierungen landesweit über 650 Betriebe unterschiedlicher Branchen aufgesucht. Nun liegen erste Ergebnisse vor.
Demnach wurde in insgesamt 88 Betrieben – darunter auch Baustellen – sonntags illegal gearbeitet. In diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen § 9 Arbeitszeitgesetz vor. Gegen 86 Betriebe werden Bußgeldverfahren eingeleitet, ein Fall wurde dem Zoll übergeben. Insgesamt waren knapp 600 Beschäftigte von dieser illegalen Sonntagsarbeit betroffen. In 42 Betrieben wurde den Beschäftigten die Sonntagsarbeit direkt vor Ort untersagt.
Die meisten Verstöße fanden die Kontrolleurinnen und Kontrolleure der Arbeitsschutzverwaltung auf Baustellen (Innenausbau, Dach- und Fassadenarbeiten), in der Reinigungsbranche (Gebäudereinigung), in metallverarbeitenden Betrieben und in der Veranstaltungsbranche (Aufbau von Bühnen und Technik).
Darüber hinaus meldeten die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten auch weitere Arbeitsschutzmängel, wie zum Beispiel unzureichende Lagerung von Gefahrstoffen (etwa Gasflaschen), verstellte Notausgangstüren, mangelhafte Leitern oder nicht geprüfte Feuerlöscher.
In Einzelfällen erfolgte aufgrund des Verdachts von Schwarzarbeit eine Abgabe an die Steuerfahndung und die Zollbehörden (Finanzkontrolle Schwarzarbeit).
Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, prekäre Arbeitsbedingungen zu bekämpfen und die Beschäftigten vor (Selbst-)Ausbeutung zu schützen. Hierzu gehört auch, illegale Sonntagsarbeit zu verhindern. Durch die landesweite und branchenübergreifende Überwachungsaktion wird das im Koalitionsvertrag vereinbarte politische Anliegen der Landesregierung umgesetzt, Sonn- und Feiertagsarbeit auf das Notwendige zu begrenzen und Unternehmen für die Thematik Sonntagsruhe zu sensibilisieren.
Nähere Auskünfte zu den Ergebnissen in den einzelnen Regierungsbezirken geben gerne die Pressestellen der Bezirksregierungen.
Hintergrund:
Grundsätzlich ist Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) verboten. Von diesem Grundsatz ausgenommen sind einige genau definierte Branchen und Tätigkeiten, die in § 10 ArbZG aufgeführt sind (zum Beispiel Notfälle, Gesundheitsbranche, Verkehrsbetriebe, Presse, Gastronomie und unter engen Voraussetzungen auch Produktion).
Quelle: Land NRW – Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
16.05.2023